Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Erster Teil. Der Rat. 
militärischer Selbsthilfe und verlangt wenigstens von denen, welche er ın 
Kriegszeiten zu schützen vermag, dafs sie sich durch Gestellung von Wagen 
oder durch persönlichen Dienst mit der Waffe an der Abwehr der gemein- 
samen Gefahr beteiligen. Das Recht, regelmäfsige Steuern von ihnen 
einzufordern, nimmt er dagegen in unserer Epoche noch nicht für sich 
in Anspruch. + 4" 
Zweiter Abschnitt. 
Die Zusammensetzung des Rates. 
8 1. Die Schöffen und Konsuln. 
Als verfassungsmäfsiges Organ zur Feststellung dessen, was in der 
Stadt als Recht gilt, begegnet uns in Nürnberg ein aus Vertretern der 
angesehensten Bürgerfamilien zusammengesetztes Schöffenkolleg. Seine 
Anfänge reichen vermutlich bis in die Entstehungszeit der Stadt zurück; 
sichere Spuren von seiner Thätigkeit sind uns jedoch erst seit dem Aus- 
yange des dreizehnten Jahrhunderts erhalten. Damals beschränkte es sich 
schon nicht mehr darauf, dem Richter auf sein Befragen das Recht zu 
weisen, sondern es erhob auch den Anspruch, bei der Regelung der städti- 
schen Angelegenheiten mitwirken zu dürfen. Hierbei stiefs es aber auf 
die Nebenbuhlerschaft von sogenannten Konsuln, die, gleichfalls den an- 
gesehensten städtischen Kreisen entstammend, als Vertrauensmänner der 
Bürgerschaft die Gemeindeinteressen wahrzunehmen strebten, und es scheint 
fast, als ob in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts zwischen 
den beiden Kollegien ein Kampf um den mafsgebenden Einflufs auf die 
Stadtverwaltung entbrannt sei. Das politische Übergewicht dürfte sich 
hierbei zunächst auf seiten der Konsuln befunden haben; denn wir besitzen 
ein aus dem Jahre 1256 stammendes Dokument, in welchem Schultheifs, 
Konsuln und Gemeinde der Nürnberger Bürger die Stadt Regensburg zu 
ihrer Aufnahme in den Rheinischen Städtebund beglückwünschen und sich 
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichten, den neuen 
Bundesgenossen nötigenfalls mit Gut und Blut beizustehen. Von den 
Schöffen ist dabei mit keinem Worte die Rede. Ganz ähnlich verhält es 
sich mit einer Anzahl Statuten des ausgehenden dreizehnten Jahrhunderts, 
die sich, ohne der Schöffen zu gedenken, schlechtweg als Verordnungen 
der „Bürger vom Rat“ einführen. Daneben begegnen wir aber auch schon 
in derselben Epoche Gesetzen, die von den Bürgern vom Rat. und den 
Schöffen gemeinsam erlassen sind, und vollends im Jahre 1313 läfst eine
	        
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