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{andesherrlihen SGerechtigkeiten über die Stadt Nürnberg und über
alle Deutfe Fürftenhäufer, Orafen und Ritter. Sie übten als
Srafen und Kaijerliche Landrichter die Hohe und niedere oder die
fog. fraifßglige und bürgerlide Gerichtsbarkeit urfprünglih aus.
Sie begabten und errichteten felbft viele Stifte. Ueber ‚alle, be:
Ionders über ihre Stiftungsgüter ftand ihnen die Schubgerechtigfeit
ar. Sie hatten den Zoll, das Seleit und den Wildbann, bauten
und unterhielten die Brücken, die Stege, die Wege, die Fallhäufer,
die Hochgerichte, wenn e8 anders in jenen früheren Zeiten | der-
gleidhen fehon gegeben hat, oder Kießen folde durdy die Gemeinden
erbauen, che noch in Nürnberg an einen Rath zu denken war,
der etwa mchr Nechte Haben Fonnte, als jede andere Dorfsge-
areinde chenfall$ Hatte.
So wie auf Seiten der Bürger die hohen Befugniffe der
Burggrafen immer mehr eingefhränkft wurden, erhielten felbige eine
Art von Zuwachs durch die beftätigte Schubgerechtigkeit über das
dent heiligen römifchen Neiche, unmittelbar unterworfene Schotten:
Klofter zu St. SGilgen in Nürnberg, welde Kaifer Sigismund in
Yahre 1415 dem Burggrafen Friedrih und feinem Bruder Johann
aufs IMeue Übertrug.
Alles diefes Kann man S. 126 bis 131 aus der oben
gedachten genealogifhen Fortjekung des geheimen Naths von Jung
und dem dafelbit Gefindlihen Kiferlihen Lchens:, dann burggräf-
lien Schubbriefe und aus dem vom Abte und Convente ausge:
ftelften Reverfe erfehen. Der Abt und fein Convent geben in
diefent ihren Reverfe nicht nur zu erkennen, daß die Burggräflihen
Borfahrer bereits diefe Schbgerechtigteit hatten, fondern fie ver:
banden fi darin feierlid, niemals und zu Feiner Zeit eine andere
Schubherrihaft zu verlangen. E$ erhellt daher aus dem; dem
Aofter ertheilten Lurggräfligen Schubbriefe, daß den Burggrafen
dergleichen Schirmgerehtigkeit über mehrere Klöfter in Nürnberg
zugeftanden Hatte,
Nudy ift hier nicht mit StilljhHweigen zu übergehen, daß
Burggraf Friedri, naddem ihm die Verwaltung der Mark Branden-
bura vonı Mailer Siaiennmd einige Kahre vorher als Statthalter
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