Objekt: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

Sit ein Legat unter einer Bedingung errichtet, fo wird es nur dann für die 
Erben verbindlich, wenn diefe Bedingung zu Lebzeiten des Teltators eintrat. 
Sft jemand durdh Vermächtnis eine Leibrente irgendwelder Art zuge 
iprochen, [o wird dadurch defflen Erben gegenüber feine Verbindlichkeit bearündet. 
Die Statuta Dinkelsbühliana jprechen im erften Buch im fiebten Titel 
„Bon Legaten“. Die BVorfchriften, daß mehrere Vermächtnisnehmer fich teilen 
jollen und daß Vermächtniffe nach dem Erbfall unverzüglid zu erfüllen find, 
entjpredhen inhaltlidy den Beftimmungen der Reformation, die 88 6 und 7 
a, a. OD. find diefer wörtlidH entnommen (Vermächtnis über ein fremdes Gut) 81), 
Weiterhin ent/predhen die SS 4 und 5 ziemlich genau dem Nürnberger Vorbild, 
fie befagen, daß die Erfüllung des Bermächtnifjes vom Erben gefordert werden 
muß, bzw. daß die Eltern einem beftimmten Kinde einen Boraus vermachen 
fönnen %). Allein der $1 diefes Titels geht eigene Wege, indem er die Per- 
jonen aufzäbhlt, die alle mit einem Vermächtnis bedacht werden fönnen, und 
nicht einleitend davon fpricht, wer überhaupt ein Vermächtnis errichten 
fann. 
am Rothenburger Stadtrecht findet fidh feine Vorichrift über Legate. 
STefitamentsvollitreduna. 
8 27. 
Wer in einem Tejltament als „Erecutor und außrichter“ desjelben benannt 
ift, der braucht fiH in der Regel diefer Aufgabe nicht zu unterziehen, es fei 
benn, er habe fid zuvor dem Teftator gegenüber hierzu verpflichtet. Im Falle 
der Weigerung verliert er jedoch den Anfpruch auf alles, was ibm im SFeftament 
zugefprochen ift, und zwar zuguniten der anderen Erefutoren oder der Erben. 
Übernimmt der Teftamentsvollitreder fein Amt, fo bat er unverzüglich das Telta- 
ment zu vollziehen, damit die Erbmalfe in feiner Weije Schaden leidet, er kann 
bei Gefahr im Verzuge fogar die Gegenitände in feine Verwahrung nehmen. 
Ferner ift, fofern es der Erblaffer nicht ausdrüdlid verboten hat, ein Anventar 
zu errichten (vgl. dazu unten $ 32). 
Hat der Erblaffer feine beftimmte Frift gefebt, fo follen innerhalb von zwei 
Monaten nad) vollzogener Inventarifierung die vorhandenen Gegenftände an 
die Berechtigten hinausgegeben werden. Kann über gewifje Dinge nicht ohne 
weiteres verfügt werden oder find etwa erft Liegenidhaften zu verkaufen, dann 
verlängert fih die Frift bei Mobilien auf vier, bei Immobilien auf acht Monate. 
Ergeben fid beim Teftamentsvollzug größere Schwierigkeiten, {o find diefle dem 
Rat oder dem oberiten Vormundamt %) voraubringen und weiterer Belcheid 
a = Reformation XXXI/5 Ubi. 1 und 2. 
62) Nahezu wörtlich = Reformation XXXI/1 Abfi.2 und 3. 
68) Diejfe Stelle entjprad) dem Heutigen „Vormundjchafts- und Nachlaß: 
gericht“. Sie mar mit bier Ratsherren und einem „Vormundichreiber“ befeßt. Bal. 
Waagenfeil a.a. OD. S 158 
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