Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung darüber
oeranlassen, ob ein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht.
Einer solchen Untersuchung wurden im Berichtsjahr die sämtlichen im öffentlichen Fuhr—
oerkehr stehenden Fahrzeuge durch den Sachperständigen und städtischen Ingenieur Fruth
unterworfen.
Hierbei wurden verschiedene Kraftfahrzeuge als nicht entsprechend befunden und solange
außer Betrieb gesetzt, bis die festgestellten Mängel behoben waren.
Durch das internationale Abkommen vom 11. Oktober 1909 Reichsgesetzblatt 1910 Ar. 21)
wurde der internationale Berkehr mit Kraftfahrzeugen für die Staaten
Deutschland, Osterreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland. Spanien, Bul—
garien und Monaco einheitlich geregelt.
Nach diesem Abkommen, das am 1. Mai 1010 in Kraft trat, verpflichten sich die Bertrags—
staaten Kraftfahrzeuge nur dann zuzulassen und Führerscheine nur auszustellen, wenn die ent—
sprechenden Voraussetzungen, wie sie im wesentlichen die deutschen Vorschriften gebieten, erfüllt
sind.
Die Kraftfahrzeuge müssen zum Äbertritt aus einem Lande in das andere an der Rückseite
außer einem heimatlichen Kennzeichen mit Nummer ein Unterscheidungszeichen tragen. das
die Staatszugehörigkeit ergibt.
Deutschland hat als Unterscheidungszeichen ein D.
Zum Vollzuge des Abkommens vom 11. Oktober 1909 wurde in Deutschland die am J. Mai
1910 in Kraft getretene Bundesratsverordnung vom 21. April 1910 und für Bayern zu dieser
Berordnung die Bekanntmachung der Kal. Staatsministerien des Innern und der Finanzen
bom 28. April 1010 erlassen.
Die erhebliche Mehrarbeit, die die neuen Bestimmungen und das Anwachsen der Zahl
der Kraftfahrzeuge und ihrer Führer mit sich brachte, erforderte vom J. April ab eine neue
Hilfskraft (Assistenten) bei der Geschäftsabteilung „Straßenpolizei“.
Ain Schlusse des Berichtsjahres waren in Nürnberg zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
und Plätzen zugelassen: 249 Personenwagen. 139 Personenräder, 122 Lastwagen, 4 Lasträder,
im ganzen 514 Kraftfahrzeuge.
öffentliches Fuhrwerk. Auf S. 371 ff. des Berwaltungsberichts 1909 sind die orts—
polizeiliche Vorschrift über den öffentlichen Fuhrwerksbetrieb nebst Gebührenordnung und Voll—⸗
zugsvorschriften und weitere auf den öffentlichen Fuhrwerksbetrieb bezügliche polizeiliche
Anordnungen und Einrichtungen besprochen worden.
Im Berichtsjahre hat eine Reihe weiterer Vollzugsvorschriften Anderungen erfahren.
Die öffentlichen Kraftwagen haben außer den durch die Bundesratsbekanntmachung
borgeschriebenen Kennzeichen zu beiden Seiten die Nummer ihres reichsgesetzlichen Kenn—
zeichens in schwarzen Ziffern quf weikem Grund und auf den beiden Seitenlaternen in roten
Ziffern zu führen.
Denjenigen öffentlichen Fahrzeugen, welche nach der Diensteinteilung nicht zur Auffahrt
oerpflichtet sind, ist es gestattet, auf allen Warteplätzen sowie vor den Gasthöfen, Theatern und
Konzerthallen, soweit noch Platz vorhanden ist und der Verkehr es zuläßt, Aufstellung zu nehmen.
J Voͤr den Gasthöfen dürfen öffentliche Fahrzeuge nur von früh 6 Uhr bis nachts 12 Uhr
den Theatern und Konzerthallen nur bis zum Schlusse der Veranstaltungen aufgestellt
werden.
Die dienstfreien öffentlichen Kraftwagen dürfen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind,
welche für die Aufstellung auf asphaltierten Straßen und Plätzen gelten, auch auf den besonders
angewiesenen Plätzen vor dem Staatsbahnhof nach Maßaabe der polizeilichen Anordnungen
aufgestellt werden.
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Gewerbe⸗- und Straßenpolizei
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