Gemeindevertretung und Verwaltung
Die gleiche Anrechnung der Dienstzeit findet statt, wenn der bereits in der bisherigen Klasse erdiente Gehalt
neuen Klasse glei ist.
dem — o — dce Gehalte entsprechender Gehaltssat in der neuen Klasse nicht, so
tritt der Beamte sofort in die nächsthöhere Stufe der neuen Klasse ein, in der er die polle für die Vorrückung in
die nächstfolgende Dienstaltersstufe vorgesehene Zeit verbleibt. Wãre er jedoch in der früheren Klasse schon vor Ab—
lauf dieser Zeit in einen höheren Gehalt vorgerückt, so rückt er in die nächstfolgende Stufe der neuen Klasse zu der
gleichen Zeit vor, zu welcher er in der früheren Klasse vorgerückt wäre. Nach diesem Zeitpunkte bemessen sich auch
seine weiteren Gehaltsvorrückungen in der neuen Klasse.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn ein Beamter, dessen erdienter Gehalt bei der Überführung
in eine höhere Klasse der Gehaltsordnung den Anfangsgehalt der neuen Klasse nicht erreicht, in der bisherigen Klasse
krüher als in der neuen Klasse in einen höheren Gehalt vorgerückt wäre.
Bei Bersetzung eines Beamten in eine niedrigere Klasse wird die Dienstzeit in der bisherigen Klasse angerechnet,
soferne die Versetzung nicht zur Strafe erfolgt.
War ein Beamter in Bezug auf die Beförderung zeitweise übergangen, oder war er in eine einer niedrigeren
Klasse der Gehaltsordnung zugeteilte Dienstesstelle zurückversetzt, so bleibt die Bestimmung darüber, ob und wie—
weit bei einer späteren Beförderung die in der früheren Klasse zugebrachte Dienstzeit für die Bemessung der Vor—
rückung in der neuen Klasse anzurechnen ist, der Entscheidung der städtischen Kollegien vorbehalten.
5.
Geben die dienstlichen Leistungen oder das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten eines Beamten zur
Beanstandung Anlaß, so kann durch Magistratsbeschluß die Vorrückung in den Gehalt der höheren Dienstaltersstufe
zanz oder teilweise versagt oder in längeren Fristen oder nur in widerruflicher Weise bewilligt werden. Die Gründe
hierfür sind dem Beamten bekanntzugeben.
Aus besonderen Gründen kann nachträglich die teilweise oder volle Nachzahlung der vorenthaltenen Dienst⸗
alterszulage genehmigt werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Mitglieder des Wagistrats keine Anwendung.
6.
Solange gegen einen Beamten ein Dienststrafverfahren oder wegen Berbrechens oder Vergehens eine Vor—
untersuchung oder ein Hauptverfahren anhängig ist, bleibt die Vorrückung im Gehalte ausgesetzt.
Sie bleibt auch ausgesetzt, solange der Beamte mit der Wirkung der Einbehaltung eines Teiles des Gehaltes
„om Amte vorläufig enthoben ist.
7.
Die Dienstalterszulagen werden vom ersten des Monats an bewilligt, in den der Eintritt in eine neue
Dienstaltersstufe fällt.
Der Gehalt wird monatlich vorausbezahlt. Ausgenommen hiervon sind nur die Gehalte der auf Probe an—
gestellten Personen und der Personen, deren Dienstleistung von vorneherein zeitlich beschränkt ist und die nach Be⸗
endigung der Aufgabe, für die sie aufgenommen wurden, wieder auszuscheiden haben. Diese Gehalte werden
monatlich nachbezahlt und zwar nur für die wirkliche Dienstzeit.
Der Anspruch des Beamten auf den Gehalt erlischt im Falle des Ablebens mit Ablauf des Monats, in dem
das Ableben erfolgt ist, im Falle der Versetzung in den Ruhestand mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die
Zahlung des Ruhegehalts beginnt, im übrigen mit Ablauf des Monats, in dem die Dienstleistung beendigt wurde.
8.
Für die Dauer des regelmäßigen Urlaubs und für die Zeit der Abwesenheit, für die der Beamte eines Ur—
laubs nicht bedarf oder der Arlaub nicht verweigert werden kann, findet ein Abzug am Diensteinkommen nicht statt;
die etwa erwachsenden Stellvertretungskosten fallen der Stadtkasse zur Last.
Das Gleiche gilt im Falle der Erkrankung für die Dauer von 26 Wochen. Dauert die durch Krankheit be⸗
wirkte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als 26 Wochen, so bedarf die weitere unverkürzte Verabfolgung des
Diensteinkommens und die Ubernahme der etwa weiter erwachsenden Stellvertretungskosten auf die Stadtkasse der
besonderen Genehmigung.
9.
Bezieht ein Beamter auf Grund der Unfallversicherungsgesetze eine Rente aus der Stadtkasse oder einer Be—
rufsgenossenschaft, so wird der Gehalt um den Betrag der Unfallrente gekürzt.
—10.
Fur den Genuß einer Dienstwohnung hat der Beamte, falls ihm nicht nach Übereinkommen eine freie Dienst
vohnung zusteht, die von den beiden städtischen Kollegien zu bestimmende Mietentschädigung zu entrichten.
Scheidet der Beamte aus seiner Stelle, so ist die Dienstwohnung innerhalb einer vom Stadtmagistrat zu be⸗
timmenden angemessenen Frist zu räumen.
Im übrigen bemißt sich das Verhältnis zwischen der Stadt und den Beamten binsichtlich der Oienstwobnungen
nach den hierüber bestehenden Verträgen.
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