Metadaten: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1912 (1912 (1913))

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Soziale Versicherung 
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8 13. Die Art der Krankheit, den Zeitpunkt und die Gattung der Leistung des Zahnarztes (Arztes) 
owie die Gebühr hat dieser mit seinem Namen im Krankenbuche bezw. auf der Anweisung der Kasse oder der 
Bescheinigung des Arbeitgebers vorzutragen. 
8 14. Zu Besuchen in der Wohnung des Mitgliedes sind, abgesehen von Notfällen, nur die Mitglieder 
des Arztlichen Bezirksvereins Nürnberg befugt. Erforderlichenfalls hat daher die Verweisung des Kranken am einen dem 
genannten ärztlichen Bezirksvereine angehörenden prakt. Arzt behufs der Ausführung des Besuches zu erfolgen. 
Der Wechsel des Arztes ist von dem Mitgliede der Gemeindekrankenkasse sofort anzuzeigen. 
8 15. Die Zusammenstellung der Gebühren geschieht auf Grund der Krankenbücher, der eingelieferten 
Anweisungen der Kasse und der Bescheinigungen der Arbeitgeber durch die Kassenverwaltung. Die Prüfung der 
zahnärztlichen Einträge und Gebühren erfolgt vierteljährlich durch einen Ausschuß des Zahnärztlichen Bezirks- 
ßereins Nürnberg-Fürth und Umgebung. Die von ihm gutgeheißenen und von keiner Seite beanstandeten 
Beträge werden sofort bezahlt. Jede Beanstandung, welche sich bei dieser Prüfung ergibt, ist sofort der Kasse 
mitzuteilen. Ist der hilfeleistende Zahnarzt (Arzt) oder die Kasse mit der Entscheidung des Ausschusses des 
zahnärztlichen Bezirksvereins nicht einverstanden, so entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus zwei vom Zahn— 
irztlichen Bezirksverein abgeordneten Mitgliedern, zwei vom Stadtmagistrat ernannten Mitgliedern desselben 
uind einem vom Stadtmagistrate bestimmten rechtskundigen Magistratsrate als Vorsitzenden besteht. Desgleichen 
sind sonstige Beschwerden der Kasse über Mitglieder des Zahnärztlichen Bezirksvereins zunächst der Vorstandschaft 
des Zahnärztlichen Bezirksvereins vorzulegen. Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft des Zahnärztlichen 
Bezirksvereins kann das vorbezeichnete Schiedsgericht noch angerufen werden. 
8 16. Allenfallsige Erinnerungen gegen die jeweilige Vierteljahresrechnung sind bei Vermeidung des 
Bebührenverlustes seitens des Zahnarztes (Arztes) binnen längstens vier Wochen, von der Zahlung der betreffen— 
den Vierteljahresschuldigkeit ab gerechnet, bei der Gemeindekrankenkasse Nürnberg zu erheben. 
8 17. Den für Rechnung der Gemeindekrankenversicherung Nürnberg behandelnden Arzten und Zahn— 
irzten ist untersagt, für ihre Leistungen irgendwelche Vergütungen von den Kassenmitgliedern zu beanspruchen. 
Vereinbarungen über Vergütungen für von den Kassenmitgliedern verlangte besondere Leistungen, z. B. besonders 
nicht in S 2 aufgeführtes Füllmaterial, örtliche Schmerzbeseitigung usw. sind zulässig. 
8 18. Vorstehender Vertrag tritt am J. Juli 1912 in Kraft und endet mit der Auflösung der Gemeinde— 
krankenkasse. Derselbe findet auch Anwendung auf jene Personen, die von der Gemeindekrankenversicherung 
Nürnberg auf Grund der 88 57 und 570 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, 10. April 1892, 
25. Mai 1903, dann auf Grund der 88 11 und 25 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, F9 des Bau-Un— 
sallversicherungsgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1900 und 8 1519 der Reichsversicherungsordnung Kranken— 
ilfe genießen. 
Nürnberg, den 5. Juli 1912. Stadtmagistrat. 
Nürnberg, den 209. Juli 1912. Der Zahnärztliche Bezirksverein. 
Die zu Anfang des Berichtjahres eingetretene außerordentliche Zunahme der Kranken— 
geldempfänger machte die Errichtung einer zweiten Zahlstelle für die weiblichen Kassenmit— 
glieder notwendig. Es wurde deshalb vom 20. Januar 1912 ab bis zum 6. April 1912 eine 
zweite Krankengeldzahlstelle im Saale des Gewerbegerichts — Lessingstraße — errichtet. 
Wie bei allen anderen Geschäftsabteilungen des Magistrats, so wurde auch bei der 
Gemeindekrankenkasse vom 1. Juli 1912 ab an den Samstagen die ungeteilte Amtszeit von 
3 bis 2 Uhr eingeführt. Dies bedingte, daß die Krankengeldzahlung an die erwerbsunfähigen 
Kassenmitglieder an den Freitagen erfolgt. Diese Neueinrichtung trat mit dem 5. Juli erst— 
nals in Kraft und hat sich, ebenso wie die ungeteilte Amtszeit an den Samstagen bewährt. 
Der 89 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes verlangt, daß die Verwaltung der 
Bemeindekrankenkasse durch die Gemeinde unentgeltlich geführt wird. 
Es erwuchsen der Gemeinde folgende Verwaltungskosten. 
1912 1911 
An Personalausgaben für die Gemeindekrankenkasse 121349 1160036 
»» Meldestellen. .. 23061, 18949, 
„ sachlichen Ausgaben für die Gemeindekrankenkasse 17361, 15864, 
„Meldestellen. .. 1051, 1031, 
zusammen 162822 151847 4
	        
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