— 320 —
38. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884.
8 15.
) Alle marktgebührenpflichtigen Gegenstände, mögen sie mit
der Eisenbahn oder der Post oder auf dem Kanale oder sonstwie
in den Stadtbezirk verbracht werden, dürfen nur auf solchen
Straßen eingebracht werden, an welchen sich eine Aufschlagswache
befindet.
Auf den sämtlichen übrigen Straßen und Wegen des hiesigen
Stadtbezirkes dürfen marktgebührenpflichtige Gegenstände, welche
nicht bereits der Kontrolle an einer Aufschlagswache unterstell
worden sind, nicht eingebracht werden.
2) Wer marktgebührenpflichtige Waren in den Stadtbezirk
einbringt oder einbringen läßt, ist verpflichtet, an der nächstgelegenen
Aufschlagswache dieselben unaufgefordert vorzuzeigen, die Gattung
und das Gewicht, beziehungsweise die Stückzahl genau anzugeben,
ferner dem Aufschlagswächter alle sonst nötigen Aufschlüsse zu er⸗
teilen und die Vornahme der Kontrolle durch Abwiegen usw. zu
gestatten.
Die nach der Gebührenordnung fälligen Marktgebühren sind
dem betreffenden Aufschlagswächter sofort zu bezahlen, wogegen
letzterer die entsprechende Anzahl Marktgebührenzeltel, versehen mit
dem Tagesstempel der Aufschlagswache, als Quittung abgibt.
3) Wenn marktgebührenpflichtige Waren verpackt in Abwesen⸗
heit des Absenders oder des Empfängers mittels der Eisenbahn
oder der Post oder guf dem Kanale oder sonstwie hier ankommen,
und wenn auf dem Frachtbriefe die Stückzahl oder das Nettogewicht
nicht zu ersehen ist, so mussen die Waren von dem Einbringer bei der
nächstgelegenen Aufschlagswache zur Ausstellung eines Vorweises
vorgezeigt werden. Der Einbringer hat diesen Vorweis sofort nach
Abladung der Waren dem Marktmeifter oder einem Marktaufseher
behufs nachträglicher Einhebung der fälligen Marktgebühren aus—
zuhändigen.
4) Alle Personen, welche marktgebührenpflichtige Waren zu
Markte bringen oder auf den Märkten feilhalten, sind verpflichtet,
den Aufsichtspersonen jederzeit die nötigen Aufschlüsse darüber zu
geben, ob, wann und von wem die Marktgebühren für ihre markt—
gebührenpflichtigen Waren bezaählt wurden; die noch nicht, beziehungs—
weise zu wenig bezahlten Gebühren sind nachträglich zu entrichten.
816
1) Von allen marktgebührenpflichtigen Waren, welche in den
hiesigen Stadtbezirk nicht zum Zwecke des Verkaufes auf öffent⸗
lichen Plätzen und Straßen gebracht werden, sind keine Markt⸗
gebühren zu bezaählen.