Inhaltsverzeichnis: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

3 4. Vorbemerkungen. 
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oder die zweite Che ift, in weldhe Kinder aus erfter Ehe 
gebracht merden; bei der erften Ehe ift mieder zu unter: 
icheiden, ob fie verjamt oder verdingt it. 
Nerjamte Ehen find diejenigen, Io Man und Weib ou 
Geding und Beftimmung der Heyratgüter zulamenheyraten, 
vnerdingte Ehen diejenigen, fo Man und Weib zu- 
Jamenheyraten mit SGeding und Beftimmung der Heyrat- 
güter; die vom Gelege Kit. XXVIII Gef. 1 und 2 weiter 
geforderte „Borbehaltung jrer Nebengüter” ift nicht mwelent- 
fi. Lahuer 8 96. 
Enticheidend für die vermögenSrechtligen Wirkungen 
der Che, insbejondere maßgebend für das gejebliche @üter- 
recht, find die Gejeße des Wohnorts des Chemanns zur 
Zeit der Ehejchließung, — nicht die Geteke des Ortes der 
Trauung. 
Roth, Bayer. Civilr. I S. 157. 
Änderung der Gejeggebung berührt das beftehende 
eheliche Güterrecht nicht. 
Bl. f. RU. Bd. XXIV S. 176. 
HÄuderung des Domizil ift für das einmal begründete 
Güterrecht ohne Belang, dasjelbe bleibt heftehen, jolange c$ 
durch die Beteiligten jelbit nicht in geleblicher Meile!) ge 
ändert wird. 
Qeipzia, Sammlung VI S. 224 u. 394. ROHG. 
\ cf. 8 3 des Gefekge3 vom 21. Juli 1879 die Anfech- 
ung bon Rechtshandlungen eines Schuldner3 außerhalb des 
Ronkuraverfauhrenz und $S 24 u. 25 der Konkursordnung für 
das Deutiche Reich vom 10. Februar 1877. Neber Anfechtung 
der vertragsmäßigen Aufhebung der ehelichen Gütergemeinichaft
	        
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