Objekt: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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Wahrheit des Vorbringens der verdächtigen 
Person sofort zu pflegen, insoweit dies ohne 
weitere Verzögerung und ohne die Beeinträch— 
tigung der Möglichkeit der Verhaftung, bezw. 
Vorführung geschehen kann. 
Der wesentliche Inhalt eines Haft- oder Vor— 
führungsbefehls, namentlich der Grund der 
Verhaftung — die strafbare Handlung, wegen 
deren der Haftbefehl erlassen wurde, das Ur— 
teil, zu dessen Vollzug sie angeordnet wurde, 
sind dem zu Verhaftenden oder Vorzu— 
führenden bei der Festnahme bekannt zu geben 
und zwar in der Regel durch Vorzeigung, 
nötigenfalls durch Vorlesung des betreffenden 
Schriftstücks. 
838. 
Bezeichnung der Behörde, welcher ein Verhafteter 
oder Festgenommener vorzuführen ist. 
Personen, welche auf Grund richterlicher Haft— 
befehle festgenommen werden, sind — wenn nicht 
anderweitige Anordnung getroffen ist — falls der 
Haftbefehl von einem der hiesigen Herrn Unter— 
suchungsrichter erlassen wurde, diesem Richter, andern— 
falls dem dienstthuenden kgl. Amtsrichter, solche, 
welche auf Grund staatsanwaltschaftlicher Haft— 
befehle festgenommen werden, dem betreffenden 
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