Volltext: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

202 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter. 
er als Nachfolger des ehemaligen Unterrichters die Einhebung gewisser 
Gefälle besorgt, die zur finanziellen Ausstattung des alten königlichen 
Schultheifsenamtes gehörten, mit dem derzeitigen Stadtrichteramte aber 
‘n keinem inneren Zusammenhange mehr stehen. So verrechnet er den 
Losungern aufser den von ihm vereinnahmten Gerichtsgebühren das bereits 
erwähnte „Grofse Marktrecht“, ferner die vom Dorfe Westheim alljährlich 
antrichteten drei Sümmer Korn und die Bäckerwetzung, für die er nach 
altem Brauch, wenn auch nicht mehr aus seiner eigenen Tasche, sondern 
auf Kosten der Stadt, den an der Rüge beteiligten Bäckern ein Mahl aus- 
zurichten hat. 
Das Solar, welches ihm vom Rat ausgezahlt wird, beträgt wöchentlich 
| G”; also im Jahre 65 % 13 £. Ein Anteil an den von ihm verein- 
nahmten Amtsgefällen scheint ihm daneben nicht zugestanden zu haben, 
Bis zur Mitte unserer Epoche bekleidet das Amt Ulrich Volland, der in 
Jieser Stellung bereits seit 1417 nachweisbar ist und 1435 stirbt. Ihm 
folgt Hans Lengenfelder, diesem im Jahre 1438 Andres Imhof, der nach 
nur einjähriger Amtsdauer wieder durch Wilhelm Ebner ersetzt wird. 
Als letzterer im Januar oder Anfang Februar 1441 stirbt, greift der Rat 
vorübergehend auf Andres Imhof zurück, ernennt aber noch im März des- 
selben Jahres Andres Stromer zum Stadtrichter. Auch diesem war kein 
längeres Verbleiben im Amte beschieden: schon im Jahre darauf hatte er 
in Georg Koler seinen Nachfolger gefunden. Die seit 1438 ernannten 
Richter gehören, wie ihre Namen anzeigen, Ehrbaren Geschlechtern an. 
Der Rat legte also offenbar ‚seit diesem Jahre Wert darauf, dafs das 
Richteramt nur noch von Patriziern versehen wurde. 
8 2. Das Blutgericht. 
Die Aburteilung eines todeswürdigen Verbrechens kann nach dem in 
unserer Epoche noch geltenden älteren deutschen Recht?) nur auf die förm- 
liche Klage der geschädigten Partei und das Geständnis des Beklagten hin 
durch den Spruch von mindestens zwei geschworenen Schöffen und das 
Bannwort des vom König belehnten Richters erfolgen. Letzterer stand 
dem Rat in‘ der Person des Stadtrichters zur Verfügung. Die gesetzlichen 
Urteilsfinder haben wir bereits in den dreizehn, dem Rate angehörenden 
Schöffen kennen gelernt, die in einem durch Ratsverlafs bestimmten Turnus 
zu je zweien das Amt von Blutschöffen zu versehen hatten. Und was 
die Klageerhebung anbetrifft, so übte der Rat bereits seit dem dreizehnten 
Jahrhundert das Recht aus, bei jedem todeswürdigen Verbrechen, das 
1) Über das Nürnberger Prozefsrecht im besonderen vergl. H. Knapp, Das alte 
Nürnberger Kriminalverfahren. 1891.
	        
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