Metadaten: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

) 
allen Gebieten des staatlichen Lebens in gleicher Weise 
und in gleichem Umfange vor sich. Während z. B. die 
finanziellen Rechte für Kaiser und Reich am Ende beinahe 
ganz verloren gegangen waren ?), blieb die kaiserliche Ge- 
richtsbarkeit bis zum Untergange des Reiches in unbestrit- 
tener Geltung und bewahrte sich einen verhältnissmässig 
bedeutenden Grad von Einfluss, Freilich hatte auch sie im 
Laufe der Zeit die wesentlichsten Veränderungen und Ein- 
schränkungen erfahren. 
Während es in den ersten Zeiten des deutschen Reiches, 
wie schon im karolingischen, die Regel war, dass die Ge- 
richte im Namen des Reichsoberhauptes Recht sprachen, 
und diesem selbst eine sehr umfassende Gerichtsbarkeit zu- 
stand, wurden schon während des Mittelalters die meisten 
Gerichte in Deutschland Territorrialgerichte und wenn auch 
die Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts den Kaiser. noch 
als allgemeinen Richter anerkannten und ihm eine mit 
allen Gerichten im Reiche concurrirende Gerichtsbarkeit zu- 
geschrieben wurde 3), so verlor doch dies allgemeine Juris- 
dietionsrecht des Kaisers in Folge zahlreicher privilegia de 
non evocando und de non appellando, zum grössten Theil 
seine Anwendbarkeit *). Immerhin aber blieb dem Kaiser 
2) Eichhorn Th. IV. 8. 534. S. 289 ff, 8.537. S. 305, WaJl- 
ter Bd. I 5.359, S.425. 426. Zöpfl: Rechtsgesch. Th. II. 8.75, 
S. 566. 567. Schulte: 58.100. S.276. Zöpfl: Staatsr. Th.I. 
$.84. 5.177. Th. II, 8.482. 5.675. 676, Zachariä: Staater. Th.II. 
3, Aufl, 1867, 8.205. S, 404 ff. 8.207. S.418 ff. 8.219. 8, 487 #. 
Schulze: 8. 74. S. 230. 8. 89. S, 259, 260, 
3) Sachsensp. Landr. III, 26, 1: Die koning is gemene 
richtere over al. III, 52, 2. Deutschensp. Landr. 238. 286 
Schwabensp. Landr. 119. 286a. Lassb, 
Sachsensp. Landr. III, 60, 2: in svelke lant he (der Kö- 
nig) kumt, dar is ime ledich dat gerichte, dat he wol richten 
mut alle die klage, die vor gerichte nicht begunt noch nicht ge- 
lent ne sin. Vgl. ebendaselbst 8.3 und Ssp. Landr. I, 58, 2, 
Dsp. Landr. 310. 311. Schwbsp. Landr. 133, 134, Lassb, Ssp. 
Lehenr, 69, 8, Dsp. Lehenr, 228, Schwbsp. Lehenr, 128 c, Lassb, 
4) Ueber die Schmälerung der kasierlichen Gerichtsbarkeit 
durch Exemptionsprivilegien namentlich seit der Regierung Kaiser 
Karls IV. sowie über die grössere oder geringere Bedeutung die- 
ser Privilegien vergl. Franklin: de justitiariis curiae imperialis. 
1860. S. 35 ff. Tomaschek: Die höchste Gerichtsbarkeit des
	        
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