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ans recht gewisen und die sach schon rechthengig worden, so 
lassens Meine Herren dabey pleiben. Daneben aber dem procurator, 
der dise supplication gemacht, ein streflich red sagen, das er die 
leut also in vergeben uncosten fürt. 
3288. [1550, VII, 31.a] 15. November 1550: 
Johann von Roy, dem tapezir, wider vergönnen, 5 jar 
lang losungfrey hie ze wonen, doch aber sol er ungelts und sonst 
ander beschwerungen nit gefreyt sein, in massen es vor auch mit 
ime gehalten worden. Solchs herr Chrisogono Dietzen auch also 
zuschreiben. 
3289, [1550, IX, 11 a] 26. November 1550: 
Henrichen Erni von Costnitz auf angeloben, das das 
anzeigt wapen sein sey, zulassen, solichs hie durchn siglgraber 
fertigen ze lassen. 
3290. [1550, IX, 11 b] 27. November 1550: 
Auf der platnersgesellen zu Krackau schreyben, an 
das hanndtwerck hie gethan, sol man sich bey Jorgen Jenisch 
und den andern dreyen darinn angezognen gesellen erkundigen, 
wie es mit derselben sach gestalt, ob sy angezaigter massen und 
warumb sy on Meiner Herren wissen gein Krackau geschryben. 
und, wie mans finden wirt, widerpringen. 
3291. [13 a] Steffan Mader, goldschmidsgesellen, 
weil im seine eltern kürzlich gestorben, zu seiner stillen hochtzeit 
ain klains stubentenzlein zu vergönnen, wie anndern auch geschehen. 
3292, [13 b] 28. November 1550: 
Die supplication und verlaß, so hievor zwischen Jheron imus, 
formschneidern, und Lorentzen Schmid als Otlischen vor- 
munden und Elspeten Ötlin ergangen, ans gericht gehen, dweils 
also erkennth ist. 
3293. [14a] Den gschwornen kandlgissern zulassen, 
das sie Franntzen Schleicher‘) das zyn, so ime von Ulm 
hieher zugeschickt worden, probiren mögen. 
3294, 29. November 1550: 
bi 
Micheln Dorß, dem platner, sein beger umb noch ein 
gsellen über die ordnung abieinen und beim gesetz pleiben lassen, 
1) Roth, Gesch. des nürnberg. Handels I, 361 (1545, 1565). Ein F. Sch. 
liegt auf dem Johanniskirchhofe begraben. Vgl, Trechsel S. 210 Sp. 1 (1563).
	        
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