5 27. Wirkungen und Beendigung des Nießbraugs. TE
Dieje Verpflichtung zur Ausiteuerung aus dem gemein:
jchaftlidhen unauSgejchiedenen Vermögen hat nicht die Bedeu:
tung, al8 jet der Überlebende EChegatte verbunden, die Uu8-
jteuer ganz oder zu einen aliquoten Teile aus feiner ideellen
Nermögenshälfte zu beftreiten, Jondern ift lediglich dahin
aufzufajjen, daß dem Überlebenden obliegt, aus dem unge
teilt in feinem Belige und Genujfe verbleibenden Gejamtgut
sen Rindern eine entipredhende Summe al3 Ausfteuer ab-
zutreten; daß ferner, wenn nicht eine andere Äbficht des
Ausftenernden nachweisbar ijt, die gegebene Ausitener als
auf Nedhnung des von den Kindern ererbten Vermögens
des vorverftorbenen Chegatten gegeben erachtet werden muß.
und hei der etwa eintretenden Realabteilung dem betreffenden
stinde auf feinen Erbteil anzurechnen Mt.
DAGE. vom 31. Januar 1871. BLERA. Bd. XXXVI
3. 265. Mayer S. 127.
E38 darf allo der verwitwete Elternteil die Ausfteuer,
weiche er einem Rinde im Witwenltand gab, au jenem Erb-
teil abziehen, welden e8 aus der erftehelichen Berlamung,
oder vom Nachlaß des verftorbenen Vaters oder Mutter zu
fordern hat.
Beitihr. d. Anm.Ver. Yd. XVII S. 383.
Betreff des Heiratsguts befteht die Kollationspflicht,
zit. XXXVI Gel. 1 8 3, wie auch aus Gel. 2 Ubi. 2 Le.
Iolat.
Roth, Bayer. Civilr. II S. 743 Anm. 16. Lahner
S 446 u. S 451.
Der nußniekende parens it ferner verpflichtet, die