fullscreen: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

brauchen ‚geftohlene Sachen dem angeblihen Eigentümer vom BVerwahrer nicht 
eher verabreicht zu werden, als bis jener fein Eigentum IHlüffig nachgewiefen hat. 
Die Erben des Hinterlegers fönnen mit Wilfen aller Beteiligten die Sache 
durch den Berwahrer bei Gericht hinterlegen Iafjen. Damit ift leßterer aller 
Pflichten ledig. Die Erben des Verwahrers hingegen mülfen auf Anfordern 
des Hinterlegers die Sache herausgeben. 
Sat einer von einem anderen bei Feuersnot oder dergleidhen etwas anver- 
traut erhalten (‚depositum miserabile‘) und leugnet er dies fpäter ab, fo muß 
er die Sache zurücdgeben und den Wert derfelben in Geld dazu erftatten, wenn 
er überführt wird. 
nn den Dinkelsbühler Statuten folgt die Hinterlegung ebenfalls nach der 
Seihe (Lib. II Lit. III). Die Borfcdhriften befagen grundfäglid dasjelbe wie die 
Reformation, die SS 2 und 7 (feine Haftung für Zufall, Recht der Herausgabe- 
verweigerung gegenüber dem Dieb) ftimmen Ffajt vSllig im Wortlaut mit Refor- 
mation XV/1 Abjaßg 2 und XV/3 Abjag 2 überein, der 85 lehnt fi in der in 
$ 11 (Leibe) dargelegten Weije ftarf an die Reformation an, er ift nur etwas ver- 
einfacht. 
reaelt. 
ein Rothenburg ift die Hinterlegung ‚gleich der Leihe nicht befonders qge- 
$ 13. 
Kauf und Mängelbaftung. 
Der in der Regel formfreie Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur 
Lieferung der Kauffache, den Käufer zur Zahlung des Kaufpreijes, und zwar hat 
beides unverzüglich oder zum bejonders vereinbarten Termine zu gejhehen. Die 
Rußungen vom Zeitpunkt der Einigung der Beteiligten — der Kauf ift Ron- 
jenjualvertrag — bis zur Übergabe der Sache gebühren dem Käufer. Diejer 
trägt auch die Gefahr, allerdings nur jo lange, als der Verfäufer mit der Qiefe= 
tung nicht in Verzug gerät. Für die erjhöpfend aufgezählten Viehmängel (bei 
Pferden Rog, Räude und Haarjchlechtigfeit) hat der Berfäufer 14 Tage nach 
Übergabe des Tieres einzuftehen. Wurde ein geftohlenes Pferd verkauft, jo bat 
ber Berkäufer dem Käufer, der es wieder herausgeben mußte, Schadenserlatz 
zu Teiften. 
Sür verkaufte Liegenjchaften hat man „Jahr und Tag“ (aljo 1 Bahr 
5 Wochen und 3 Tage) einzuftehen, ijt das Gut auf dem Lande gelegen, alfo 
nicht dem Stadtgericht, fondern dem Bauerngericht unterworfen, vier Jahre lang. 
Als Zubehör gelten „Brunnenfetten, Brunnenjeil und Eimer, oder eingegim= 
merte Behälter, und was Miet und Magel begreift“, es fei denn. dak vertraglich 
anderes ausbedungen wird. 
Wird eine Sache hintereinander an mehrere Leute verkauft, fo gebört fie 
demjenigen, welhem fie ausgehändigt wurde. Die anderen haben Schadens- 
erlakanfpruch gegen den Verkäufer, der zudem vom Rat beitraft werden fann.
	        
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