Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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127. Anschluß an das Elektrizitätswerk, Strombezug von demselben; 7. Febr. 1003. 
Jeder Zähler wird mit einem amtlichen Verschluß versehen, 
welcher unversehrt erhalten werden muß. Von jeder Verletzung 
dieses Verschlusses, welche der Stromabnehmer wahrnimmt, hat 
derselbe dem Elektrizitätswerke sofort Mitteilung zu machen. 
Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit eines Zählers, so 
wird derselbe auf schriftlichen Antrag des Abnehmers vom 
Etektrizitätswerke geprüft. Dem Abnehmer ist gestattet, hiezu auf 
seine Kosten einen Sachverständigen beizuziehen. 
Wird von einem Abnehmer längere Zeit hindurch kein Strom 
verbraucht, so kann im Falle des 87 Absatz 1, Ziffer 3, das 
Elektrizitätswerk die Zählert entfernen. 
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Prüfungsgebühren. 
813. 
Die Prüfung der Elektrizitätszähler (g 12) ist gebührenfrei, 
das heißt es hat das Elektrizitätswerk die Kosten derselben zu 
tragen, wenn 
1) die Prüfung vom Elektrizitätswerke aus eigenem Antriebe, 
ohne einen Antrag des Stromabnehmers erfolgt, oder dieselbe 
2) eine Unrichtigkeit des Zählers von mehr als 5 Prozent ergibt. 
Ergibt die auf Antrag des Stromabnehmers vorgenommene 
Prüfung keine die zulässige Fehlergrenze überschreitende Unrichtigkeit, 
o hat der Stromabnehmer eine Prüfungsgebühr von 3 Mark für 
eden geprüften Zähler zu entrichten. 
„. Für die Prüfung der Entwürfe zu allen Neuanlagen, 
Anderungen und Erweiterungen bestehender Anlagen, dann für die 
überwachung der bezüglichen Arbeiten und für die Abnahmeprüfung 
'ind von dem den Anschluß Beantragenden folgende Gebühren zu 
entrichten, soferne nicht in einzelnen Fällen vom Magistraͤte aus— 
aahmsweise geringere Gebühren festgesebt werben; 
A. Bei Motoranlagen 
bis einschließlich 1 Kilowatt.. 
von 1 bis 3 Kilowatt einschließlich 
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über 12 Kilowaft 
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