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101. Holz⸗ und Holzkohlenmarktordnung; 27. Dezember 1872 
814. 
Beim Abmessen des Holzes ist das Maß auf ebenem Boden 
so aufzustellen, daß es auf allen 4 Ecken rechtwinkelig und feft schließt. 
Das Holz ist in das Maß so einzulegen, daß so wenig als 
möglich Zwischenräume entstehen. 
Krummes Scheitholz darf in das Maß überhaupt nicht ein— 
gelegt werden. 
Für die im Holzmaße beim Messen entstehenden unvermeid— 
lichen Zwischenräume hat der Käufer für jeden Ster ein Scheit 
mittlerer Größe über das volle Maß als Entschädigung zu beanfpruchen. 
8 15. 
Scheitholz, welches nicht eine Länge von mindestens 1 Meter 
hat, dann verfaultes Holz ist auszuwerfen und, soferne dasselbe 
auf dem Markte oder im Kanalhafen zum Verkaufe ausgeboten 
war, behufs weiterer Einschreitung Anzeige zu erftatten. 
8 16. 
Wenn das abgemessene Holz nicht genau den Raum von einem 
Ster fünf Dezimeter) oder einem halben Ster (füuf Halbdezimeter) 
ausfüllt, ist der Käufer berechtigt, für jeden von einem Ster leer 
gebliebenen Halbdezimeter den zehnten Teil des für den Sier zu 
zahlenden Kaufpreises abzuziehen. 
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817. 
Als Meßgebühr haben die Holzmesser für jeden vollen Ster 
14 Pfennig anzusprechen; Bruchteile eines Steres dürfen nicht in 
Ansatz gebracht werden. 
Diese Meßgebühr ist vom Käufer und Verkäufer zu gleichen 
Teilen zu entrichten. 
818 
Zum Abmessen der Holzkohlen haben sich die Kohlenmesser 
eines ordentlich hergestellten, verifizierten und in gutem Zustande 
befindlichen Korbes von 6 Hektolitern zu bedienen, welcher in einer 
Höhe von 70 Zentimeter, Breite von 90 Zentimeter, Länge von 
Iht Zentimeter angefertigt sein muß. 
Beim Abmessen haben dieselben darauf zu achten, daß, 
) die nicht vollständig ausgebrannten Kohlenstücke von den zu⸗ 
zumessenden ausgeschieden, 
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