Metadaten: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

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Zweiter Teil... Die Verwaltungsämter. 
er dort von jeder Aus- und Einzahlung, die in der Stube vorgenommen 
wird, Kenntnis, sodafs er jederzeit in der Lage ist, die Richtigkeit der 
Jarauf bezüglichen Einträge im Rechnungsbuch nachzuprüfen. Wenn die 
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beiden andern Losunger mit Amtleuten, welche die Vereinnahmung oder 
Verausgabung öffentlicher Gelder besorgen, abrechnen oder selbst den Depu- 
tierten. des Rats ihre Schlufsrechnung ablegen, so ist er gleichfalls zugegen 
und bezeugt durch sein stillschweigendes Zuschauen, dafs er die vor seinen
	        
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