[O6
A. Allgemeiner Teil, Il. Die Strate.
Der Schadensersatz an den Verletzten repräsentiert olt einen
hohen Betrag. Gemäfs den PO. schuldet der Täter, sofern der
Verwundete beim Arzt liegen mufs, für jeden Tag ein Atzungsgeld
von drei Schillingen in Gold.?) Abgesehen hievon kommen die
„Vergnügung‘ des Arztes, die Bulse wegen der Verwundung oder
Leme, bei tiefgehender Schädigung, wie Beraubung der Sprache,
das „Interesse“, die Entschädigung für Versäumnis und — wenn
die Kläger aus der Landschaft stammen — für Zehrungskosten
während des erforderlichen Aufenthalts in der Stadt in Betracht.?)
[st der Verletzte unfrei, so mufs auch der Eigenherr entschädigt
werden oder, %. B. bei Lähmung eines Armes der Magd, die Haus-
[rau, damit sie jene fürderhin im Dienst behält.?) Häufig sind die
Einzelleistungen im Urteilstenor nicht genau hervorgehoben, sondern
nur angeordnet, dafs der Schuldige eine „Ergetzlichkeit‘ oder eine
Vergnügung für Schmähe und Schmerzen an den Mifshandelten zu
prästieren habe.?) Bei falscher Anklage oder Ladung vor fremdes
Gericht hat der Kläger abgesehen von der Bulse an den Rat den
Gekränkten durch eine Geldsumme zu versöhnen.?) Gestohlnes
ist bei Entwendung in der Fehde „Zwispilden‘ zurückzugeben,
eventuell hat der Täter bis zur Erfüllung dieser Obliegenheit im
Thurm zu kampieren.”) Hauptleute und Dorfgemeinden, welche
sich in der Nacheile lässig erweisen, werden zum Ersatz des (je-
raubten verpflichtet.?2)
Wer eine Kirche durch Friedbruch entheiligt, mufs sie wieder
auf eigne Kosten weihen lassen.)
Im Fall der Verbürgung, deren Wortlaut mitunter sehr aben-
teuerliche Bestimmungen umfafst. haftet der Bürge regelmäfsig im
vollen Umfang für den Hauptschuldner. Besonders häufig wird sie
- neben der Kaution — bei schwerer Bedrohung von Amtswegen
auferlegt.?0)
22) PO. 47. 23, PO. 48. 24, Haderb. 11, 91.
25) Rtschlb. Sim, Clüver, 832; Rtb. VL 232 StA.
26) Haderb, I, 1483—96, 129: PO. 20.
27) PO, 36, 49: Haderb. 1. 172.
238) Rtschlb. 1524. -84, 561.
22\ PO, 38: soll er den Kirchoft widerweichen lassen vf sin selbsensten,
Rtb. I, 220 StA.
30) s, Verfahren, 509, 117», AB. 1 und Bedrohung: Bezügl. der „Münz-
verhältnisse“ s. d. ausführl. Ahh. in Hevel. 1. 294 ff.