Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Zweiter Abfjchnitt, 
($$ iteht den Beteiligten allerdings frei, den mehrerwähnten 
MHatpruch auf Diele Art zu tTichern; demn wenn fich auch 
einerjetts nicht verfennen läßt, dap dieje Art der Sicherheit 
den Beliger zwar am Verkauf und an der Beftelhung von 
Öypothefen, nicht aber an der Kontrahierung ungezäbhlter 
Kurrentichulden hindert, und 
daß eine Difpojitionsbejhränkung dem Anlpruch, zu 
deffen Gunften fie befteht, fein VorzugSrecht vor den, wenn 
auch tpäter beftellten Hypotheken, verleiht, jo ft es doch 
auch anderfeits nicht Sache des Hypothekenamts, auf Wah- 
vung der Vorzugsrechte, beziehungsweite auf Sicherftelhung 
eines Anipruchs zu dringen. Cin Fall, in welchen das 
Hypothekenamt ausnahmsweitle hierfür von Amtswegen zu 
toraen Hätte, Liegt nicht vor. 
Soll aber eine Dijpofitionsbeichränkung eingetragen 
werden, jo aß Ddiejelbe nicht bloß von den Parteien be: 
ablichtigt, iondern auch von ihnen vereinbart, ins: 
heiondere jeder Zweifel über Umfang und Tragweite der: 
telben ausgetchloffen fein; denn SMarbheit und Unzweidentigkeit 
it ein Erfordernis nicht bloß der Motariatsurkunden, ton: 
dern auch der Hypothekfenbuchseinträge. 
ef, Suft. Din.Entichk. vom 2. Iuni 1868 (ZA. 
S, 123—124). 
Boritehende Urkunde übergeht aber die frage, ob und 
art welchem Untfange der Befiger in der Dijpojition über 
das übernommene Anwefen beichränkt tein toll, einfach mit 
Stillihweigen, fann daher zu einem bezüglichen Cintrag 
feine Neranlallung bieten.
	        
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