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Zweiter Teil. Zweiter Abfjchnitt,
($$ iteht den Beteiligten allerdings frei, den mehrerwähnten
MHatpruch auf Diele Art zu tTichern; demn wenn fich auch
einerjetts nicht verfennen läßt, dap dieje Art der Sicherheit
den Beliger zwar am Verkauf und an der Beftelhung von
Öypothefen, nicht aber an der Kontrahierung ungezäbhlter
Kurrentichulden hindert, und
daß eine Difpojitionsbejhränkung dem Anlpruch, zu
deffen Gunften fie befteht, fein VorzugSrecht vor den, wenn
auch tpäter beftellten Hypotheken, verleiht, jo ft es doch
auch anderfeits nicht Sache des Hypothekenamts, auf Wah-
vung der Vorzugsrechte, beziehungsweite auf Sicherftelhung
eines Anipruchs zu dringen. Cin Fall, in welchen das
Hypothekenamt ausnahmsweitle hierfür von Amtswegen zu
toraen Hätte, Liegt nicht vor.
Soll aber eine Dijpofitionsbeichränkung eingetragen
werden, jo aß Ddiejelbe nicht bloß von den Parteien be:
ablichtigt, iondern auch von ihnen vereinbart, ins:
heiondere jeder Zweifel über Umfang und Tragweite der:
telben ausgetchloffen fein; denn SMarbheit und Unzweidentigkeit
it ein Erfordernis nicht bloß der Motariatsurkunden, ton:
dern auch der Hypothekfenbuchseinträge.
ef, Suft. Din.Entichk. vom 2. Iuni 1868 (ZA.
S, 123—124).
Boritehende Urkunde übergeht aber die frage, ob und
art welchem Untfange der Befiger in der Dijpojition über
das übernommene Anwefen beichränkt tein toll, einfach mit
Stillihweigen, fann daher zu einem bezüglichen Cintrag
feine Neranlallung bieten.