5 98, Teilungsgrundjäge, NcherLofhung und Einftandaredht. 83
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thefgläubigern vergleihe das Urteil des oberiten Gerichtse
hof vom 24, Mai 1881.
Münden, Samnml. Bd. IX S. 173,
Die Natur dieles Überlofungsanipruches ift nicht un:
zweifelhaft, mie dies aus einem Beichlulie des gl. Amts.
gerichts Nürnberg vom 3. April 1880 und des fgl. Land-
gericht? Nürnberg vom 2. Juni 1880 Hervorgebt.
Erfteres lehnte den Antrag, einen Überlofungsanipruch
in der II. Rubrik des Hypothefenbuchs einzutragen, als
unvollziehbar ab, ausführend:
Der Überlofungsanfpruch it eine gewöhnliche Zorde-
rung, deren Entjtehung von einer doppelten Bedingung ab-
hängt; e& befteht aber nirgendS eine gelebliche Beitimmung,
wornad) die bloße Thatjache, daß jemanden eine Forderung
gegen den Bejiger zufieht, einer Einihreibung Im Hypo-
thefenbuche bedürfte, oder auch nur eine Tolche Sinfhreibung
zuläifig wäre.
Eine Veranlaffung zu einem desfalliigen Cintrag ergibt
fich erft dann, wenn die Kontrahenten zur Sigerung des
Anipruchs ein Ubfommen treffen, welches jeiner Natur nach
und im Einklang mit der Hypothefenbuchs&verfalfung zur
(Eintragung geeignet ift, jet eS nun, daß für den Anipruch
Hypothek beftellt, oder eine Dijpojitionsbeidhränfung verein“
hart, oder beides zugleich verabredet wird. Sa vormürfigen
Falle Icheint nun, da die Einjhreibung in Rubr. II bean
tragt ift, die Intention der Parteien dahin zu gehen, daß
der Überlofungsanipruch die Natur einer Lijpolitionsbe-
iOränfung haben und al8 Tolche eingetragen werden Inll. —
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