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Zweiter Teil. Zweiter AbhiHnuitt.
einem Uhnjruckuar oblieagenden Verbindlichkeiten zu erfüllen,
die Nießbrauchsobjekte zu Foniervieren und die ordentlichen
Valten 3u tragen,
Moth, Bayer. Civilr. II S. 278 u. ig. Zit, XXX
Sei. 4.1)
und die während der Che gemachten gemeinen Schulden
aus dent gemeinfchaftlichen Vermögen zu zahlen, die vor»
ehelichen Halten nur auf der Vermögenshälite defien, der
He macht.
Dit. XXVII Sei. 183%
Kommt der Vater in Konkurs, jo gehört der Yiche
brauch zur Konkfursmafie. Aus den Yußungen kann er die
Mittel beanipruchen, welche zu feinem angemejjenen Unter:
halt und dazu erforderlich find, um Jeine gefeßlidhe Ver:
pflichtung zum Unterbalte und zur Erziehung feiner Kinder
zu erfüllen.
81 bj. II der Konkursordn. vom 10. Hebruar 1877.
Außerhalb des Konkurje® ift er foweit zur Bollitrechung
verwendbar — ein Befchuß des oberften Gerichtshofs vom
22. Juni 1881, Samml., Münden, !“ S. 235, hält die
') Ein Urteil des Ob.Ld.Ger. Kafiel vom 10. Oktober 1879,
Seuff. Arch. Bd. XXXVI €. 22, verpflichtet den Nießbraucher
von Grundftüden auch zur Iragung der infolge clementarer
reignijje notwendig gewordenen Reparaturen,
?) Der mütterlicdhe Großvater kann Nießbrauch und Ver:
mwaltung des Vaters am Pflichtteil des Enkels nicht ausichlie:
Ben, Seuff. Arch. Bd. XLIV S. 422, wohl aber an der den
Pilichtteil überfchreitenden Subftanz. Db.Ld.Ger, Braunfchweig,
Urteil 15. Dezember 1890, Seufi. Arch. Bd. XLVI €. 315.