Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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28. Grubenordnung; 25. Juli 1895. 
Die Tonnen sind in eigens hiefür bestimmten, mit steinernen 
Fußböden versehenen und, wo dies möglich ist, ventilierten und 
gewölbten Räumen aufzustellen und müssen vom Orte des Gebrauches 
»ohne vorgängige Umleerung unschwer in fest verschlossenem Zustande 
entfernt werden können. 
Das Abtrittrohr soll genau in die Offnung des Fasses einpassen. 
Für jede Anlage müssen zwei vorschriftsmäßige Tonnen vor— 
handen sein. 
Abortanlkage mit Torfmullstreuung. 
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Aborte mit Torfmullstreuung können nur bei öffentlichen 
Gebäuden, wie Schulen, Krankenhäusern ꝛc, dann bei solchen Anwesen, 
bei welchen der Grubeninhalt mit Genehmigung der Polizeibehörde 
im eigenen Anwesen verwendet werden darf, und unter den polizeilich 
festzusetzenden Bedingungen zugelassen werden. Bei solchen Aborten 
ist gute Torfmull in so großer Menge beizusetzen, daß die flüssigen 
Abgänge vollständig aufgesogen werden und das Gemisch von Fäkalien 
ind Torfmull nur mehr als eine feuchte, vulverige Masse exrscheint. 
Aborte mit Wasserspülung. 
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Zur Einrichtung von Wasserklosets ist die Genehmigung der 
Polizeibehörde erforderlich. Klosetkonftruktion und Spülwassermenge 
sind derart zu wählen, daß die gründliche Reinigung der Klosels 
leicht möglich ist. 
Die Spüleinrichtung darf nicht in unmittelbare Verbindung 
mit der Wasserleitung gebracht werden und ist außerdem so anzu⸗ 
ordnen, daß ein unbeabsichtigter Zulauf zu den Klosets und der 
Ahortgrube nicht stattfinden kann. 
Die gesamte Anlage muß stets in ordnungsmäßigem Zustande 
erhalten werden. 
Spülaborte mit Klärung und Überlauf.) 
8 11. 
Die Erlaubnis zur Exrichtung und zum Betriebe von Spül— 
aborten mit Klärung und Überlauf in das städtische Kanalnetz oder 
in die Pegnitz kann nur in stets widerruflicher Weise und nur unter 
den nachfolgenden sowie unter den in jedem einzelnen Falle noch 
besonders aufzuerlegenden weiteren Bedingungen erteilt werden. 
Die Abführung der Flüssigkeit in die Kangle wird nur dort 
zugelassen, wo die Beschaffenheit derselben dies gestattet. 
) über die weiteren Bedingungen für die Anlage von Spülaborten siehe 
die Seite 63 dieser Sammlung befindliche Bekanntmachung vom 25. Juli 1896 
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