Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Zweiter AbjHnitt. 
abjeOluß und Fortdauer der Che bis zum Tode voraus. 
Die Vorausiegungen der gültigen Cheichließung richten fich 
nad) den BYBeltimmungen des Gejekes vom 6. Februar 1875 
über die Beurkundung des Berionenftandes und die Che: 
IchlieBung. 
Koth, Deutihes Privatr. II S 91. 
Sie von der Reformation, Zit. XXVII Gel. 1 8 2, 
Sei. 3 8 1, geforderte Nonfumierung der Ehe ift alio jest 
feine Vorausjeßung der Erbfolge mehr. Mit dem Heirats- 
abjchluß, und erft mit diefem, alio mit der ftandesamtlichen 
Trammg, tritt der einfhlägige ehelihe Güterftand mit alten 
ibm andaftenden Wirkungen in Kraft. 
Urteil vonı 20. März 1883, München, Sanıml. X Z. 41. 
Geichiedene Eheleute können einander nicht erben, io 
wenig wie BYrautleute, was aus dem Wortlaut des Geiekes 
beilpielSweite Fit. XXXIM Gel. 3: „So joll dem in Leben 
pleibendem Cegenoffen“, Gel. 6: „wann ain Cegenoß auf 
jein abjterben Kinder verleßt“, folgt. 
Roth, Deutihes Privatr. II €. 252 Nr. 4. Ml. 
F RU, Yd. XXX €, 297. 
UAnlangend den Einfluß der Ehejcheidung auf die Ber 
mögenSauseinanderfjeßung, jo find hierüber die Bejtimmungen 
der Cheicheidungsordnung vom 25. November 18031) maß: 
erben; ev überficht, daß bei Gejchwifterenfeln die Neioxmation 
fein Repräfentationsrecht kennt. 
Tit. XXXV Gel. 982. 
‘) Berfaßt von dem chemaligen Nürnberger Konfulenten 
ee nachherigen Oberapbellgerichtsdirettor Dr. Fricdrich 
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