Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

8 16. Exybfolge der Halbgefhwifter und Halkgejwijterkinder, 59 
Halbgeichwifter und deren Kinder ihließen die Ger 
jchwijter der Eltern au, e8 mögen diele vollbürtige oder 
Halbgefchmifter ein. 
Sit. XXXV Gej. 6. Lahner 
A 
B. 
x 
E 
x 
H {chließt den E von der rbidhaft des G aus. 
Rad) der Praxis erben Geidhwijter vom Mater alleiır 
des Vater Hab und Güter, SGejchwijter von der Yutter 
allein erben die Güter, welche von der Mutter herkommen. 
JBurfibain S. 90. Mayer S. 63. Wölkfern 
IN S. 249. Roth, Bayer, Civilr. IM S. 621 
Anm, 60 u. 63. 
Dies ift auf Gefchwifterfinder nicht auszudehnen, weil 
3it. KXXV Gel. 7 folden Unterjchied nicht fennt. 
Möltern III S. 248, 253. Siebenfees $ 27. 
Was die Chegenofjen miteinander erobert und gewonnen 
haben, wird von den Halbgefhwiftern gleichheitlich geteilt. 
STit. XXXV Gel. 5 8 2. Lahner 8 276. 
Non den Freunden des Vaters oder der Mutter Her: 
fommende Güter werden zur gemeinen, aleichheitlich zu ver» 
teilenden Habe gerechnet. 
Möltern III S. 248. Siebenkees 8 27.
	        
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