Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Erfter Abjdhnitt. 
und fällt im die Konkurämafie, $ 1 der Konkursordnung für 
das Deutide Reich vom 10. Februar 1877, denn das Kon: 
fursverfahren umfaßt das gefamte einer Zwangsvollftredung 
unterfiegende Vermögen des SGemeinichuldner8, welches ihn 
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. (bi. II 
ift unanıvendbar.) cf, Beterjen u. Kleinfeller, Rommen- 
tar zur RO. $ 12 Biff. 1: Der dem Semeinfhuldner zu- 
iteDende Nießbrauch Fällt fhon nach allgemeinen Rechtsgrund» 
läßen in die Ronkursmafie. 
III, lafie, Erbfolge der Halbgefchwifter und Halb: 
geichtwifterkinder. 
S 16. 
In Ermanglung von Aicendenten, vollbürtigen Ge: 
Ichwiltern und deren Kindern erben die einbändigen Ge: 
Ichmifter (Halbgejchwifter) und deren Ninder. 
3it. XXXV Gel. 4 83. Lahner 8276. Mayer 
S. 60 u. 64. Wurfibain S. 90. 
Sie folgen in derjelben Ordnung, wie die vollbürtigen 
Seichwijter und deren Kinder, daher Halbgejchwirjter allein 
in die Häupter erben; Fonkurricren fie mit Halbgefchwifter: 
Eindern, jo treten lceßtere an die Stelle ihrer Eltern; Kinder 
der Halbgerchwijter allein erben nach Köpfen, wenn auch 
ihre 3ahl ungleich {ft und von dem einen Geichwifter mehr, 
bon dem anderen weniger Kinder vorhanden find. 
Sit. XKIV Gel. 7. Mayer S. 69. Notd 
Bayer. Civilr. II. S&. 621.
	        
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