3 11. Erbfolge der Kinder au verbammter Geburt, 51
und genothzüctigt worden, da dann in folhem Sall der
Mutter Jowohl al? dent Kind die Boßheit des BVaterS au
ihrer Crh-Folae nicht jchaden famı..
Beral. hierzu Mittermaier a. a. ©. 5 435, inSbejon:
dere Note 12.
jo daß alfo hiernach der urfprüngliche firenge Grundjaß des
beutfOen Necht3, wornach der Uneheliche nur von feinen eigenen
uncheliden Kindern beerbt werden Konnte, zZUr Beit der
Berabfafiung und Publikation der Nürnb, Reformation vom
Sahre 1564 Keinesweg2, wie Roth meint, ein bereit3 voll:
ftändig überwundener Standpunkt war und daß deshalb der
Geieggeber wohl veranlaßt war, die Abweichung von diefem
gemeinrechtliden Grundfage in feinem Gejebbuch noch aus:
drücklih hervorzuheben.
TMie nun aber der oben angeführte Wortlaut des Wöl-
fern’fchen Kommentars jelbft keinen Zweifel übrig läßt, daß
Wölfern den fraglichen Uof. 3 Gef. 8 1. c. im Gegenjaß zu
KothH nur in dem bisher erdbrterten beichränkften Sinne inter:
pretiert, jo ftimmt mit ihm darin auch ein weiterer geachteter
Schriftfteller des Nürnb. Rechts, nämlich Siebenfee3 in jeiner
Fnteftaterbfolge nach Nürnbergifchen Rechte, überein, indem
auch legterer in $ 16 1. c. ausdrüclich betont, daß die Be:
ftimmung bes römijchen Rechts, mwornach) natürliche Kinder
nebjt der Mutter ihren Vater alsdann im 6. Teil erben,
wenn Dderfelbe keine rechtmäßige Ehefrau und feine ehelichen
Kinder hHinterläßt, nach Nürnberger Recht für aufgehoben zu
erachten ift, da „die neuefte Reformation“ (d. it. diejenige vom
Jahre 1564) im Tit. XXXIV Ge]. 8 nur von der mütter:
lichen CrbjhHaft redet.
Roth hat aljo diefe beiden angefehenen Schriftfteller des
Nürnberger Necht3 gegen 1ih, den VBerfajjer der Einleitung
in die Nürnbergijhen Rechte, Chriftoph Sahner, aber nicht
für fich, da lekterer lebiglih den Wortlaut des mehrermähnten
Gelebe3 in diefem feinem WerkchHen wiedergibt.
€3 ift au noch darauf hHinzuweifen, daß weder MWölkern
no Siebenkee3 in ihren angeführten Werken nur ein Wort