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Zweiter Teil. Erjter Abichnitt.
mit der Beldhränkung aus: c$ wäre denn, daß die Wutter
mit Gewalt zum DBeilchlaf oder YWlut-Schande gezwungen
jeine Kinder — alfo ohne Unterfhied ob eheliche oder unche:
liche — ihn beerben fonnten.
S. Stobbe 1. c. $ 296 Note 3.
Hnsbejondere aber jagt von Wölfern in feinem kom:
mentar zur Nürnb. Reform. vom Jahr 1564, nachdem ev im
jeinen Anmerkungen zu Tit. XXXIV Gef. 8 u. 9 1. c. zuerft
(j. inabejondere die SS IV u. V 1. e.) erörtert, wie „die Re:
jormation von den gemeinen Rechten verfchiedentlich abacht“,
in $ VI]. c. wörtlich wie folgt:
Bei diejen fehr in einander Lauffenden Meinungen hat
unjere Reformation zwar alles zu enticheiden getrachtet
und deswegen:
„. 3, unter denen natürlichen und spurlis [im Gegeniat
zu den „Kindern auZz verdammter Geburt“) weder ratione
successionis und alimentationis noch darin einen Unterichied
gemacht, ob und was der Yatter dagegen darzuthun gewußt
oder mit oder ohne rechtmäßige Kinder verftorben, fondern
dieje Lediglich an die mütterliche Erbijchaft und zwar
indistinete, fie mag hohen oder mindern Standes fein, gewiejen,
4. denen natürliden unchelihen Kindern ihre
»helig erzeugte Kinder fuccedieren fönnen, weldes
de jure civili mie Wurfibain 1. c p. 82, 88 angibt,
it anders verhält.
Sadem num von Wölfern, wie aus feinen oben ange:
jührten Worten, daß die Reformation alle8 zu entfcheiden
getrachtet, herborgehen dürfte, vor allem auf die in der That
auch) befonders aus der Faflung des Gef. 8 Tit. XXXIV der
Nürnb, Ref, erfichtliche Kafuiftifche Methode diejes Gejekbhuches
Hinweift, ficht er fig bezüglich des Abo]. 3 diejes anher er-
wähnten Ge}. 8 1. c. unter Bezugnahme auf die Autorität
Wurffonains zu der ausdrücklichen Bemerkung veranlaßt, daß
der darin zum Gefeg erhobene NRechtsgrundjag, wornach dem
natürlichen unehelichen Kindern ihre ehelich erzeugten Stinder
iuccedieren fönnen, fich nicht auf die acmeinen Rechte tübkt,