8 11. Erbfolge der Kinder aus verdammter Geburt. 45
3 11. GCrbfolge der Kinder aus verdammter
Geburt.
Kinder aus verdanımter Geburt d. hd. im Chebruch
oder Don Rerionen erzeugte Kinder, die im verbotenen Grade
beftehenden Rechten nur dan als vom SGejehagcbher gewollt
anzunehmen, wenn das Geiek cine andere Auslegung gar nicht
an(äßt.
Da3 ift aber nah Anficht des Gerichts nicht der Fall.
Daß mehrerwähnte 8. Gefjeg Lit. XXXIV Handelt von
dem Fnteftaterbrechte der natürlichen Kinder. Aof. 1 be:
itimmt: „Natürliche Kinder erben ihre leibliche Mutter und
umgekehrt.“ Abi. 2: „Wenn die Mutter nicht mehr am
veben wäxe, fo erben des verftorbenen (unehelichen) Kindes
Gefchtwifter und mangels jolcher die nächften Verwandten
mütterlidher Seite.“ Ubf. 3 jagt wörtlich: „So dann die
natürlichen Kinder hernad cheliche Kinder erzeugt hätten,
diejelben erben, in majien hievon von ehelichen Kindern ge:
ordnet ift.
Da im ganzen Gefege der natürliche Bater nicht erwähnt
ift, fo befteht kein zwingender Grund. den 3. Abiag auf diefen
anzuwenden,
Da3Z 8, Gejeb regelt in‘ ganz cxceptioneller Weije die
(Srbrechtsverhältniffe der natürlichen Kinder; es dar} deshalb
aus dem Gefeke nichl mehr herausgelefen werden, als in dem:
felben fteht; eine analoge Ausdehnung ift unzuläjfig.
Yun fällt fofort auf, daß in Ab]. 1 ausdrücklich bemerkt
ift, daß auch umgekehrt die leibliche Mutter daz uneheliche
ind beerbt, in Abj. 2 dagegen eine Beftimmung über die
Keciprocität fehlt.
Darau3 darf wohl gefolaert werden, daß der Gejebgeber
eine jolcdhe Reciprocität nicht beabfichtigte und dem mit dem
YPatel der unehelidhen Geburt behafteten Kinde kein Erbrecht
gegen feine Gejchwifter und die übrigen mütterlicdhen Ber:
wandten mit Ausnahme der leiblichen YMautter einräumen
wollte, dageaen in Adi. 3 den chelichH erzeugten Kindern des