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8 11. Erbfolge der Kinder aus verdammter Geburt. 45 
3 11. GCrbfolge der Kinder aus verdammter 
Geburt. 
Kinder aus verdanımter Geburt d. hd. im Chebruch 
oder Don Rerionen erzeugte Kinder, die im verbotenen Grade 
beftehenden Rechten nur dan als vom SGejehagcbher gewollt 
anzunehmen, wenn das Geiek cine andere Auslegung gar nicht 
an(äßt. 
Da3 ift aber nah Anficht des Gerichts nicht der Fall. 
Daß mehrerwähnte 8. Gefjeg Lit. XXXIV Handelt von 
dem Fnteftaterbrechte der natürlichen Kinder. Aof. 1 be: 
itimmt: „Natürliche Kinder erben ihre leibliche Mutter und 
umgekehrt.“ Abi. 2: „Wenn die Mutter nicht mehr am 
veben wäxe, fo erben des verftorbenen (unehelichen) Kindes 
Gefchtwifter und mangels jolcher die nächften Verwandten 
mütterlidher Seite.“ Ubf. 3 jagt wörtlich: „So dann die 
natürlichen Kinder hernad cheliche Kinder erzeugt hätten, 
diejelben erben, in majien hievon von ehelichen Kindern ge: 
ordnet ift. 
Da im ganzen Gefege der natürliche Bater nicht erwähnt 
ift, fo befteht kein zwingender Grund. den 3. Abiag auf diefen 
anzuwenden, 
Da3Z 8, Gejeb regelt in‘ ganz cxceptioneller Weije die 
(Srbrechtsverhältniffe der natürlichen Kinder; es dar} deshalb 
aus dem Gefeke nichl mehr herausgelefen werden, als in dem: 
felben fteht; eine analoge Ausdehnung ift unzuläjfig. 
Yun fällt fofort auf, daß in Ab]. 1 ausdrücklich bemerkt 
ift, daß auch umgekehrt die leibliche Mutter daz uneheliche 
ind beerbt, in Abj. 2 dagegen eine Beftimmung über die 
Keciprocität fehlt. 
Darau3 darf wohl gefolaert werden, daß der Gejebgeber 
eine jolcdhe Reciprocität nicht beabfichtigte und dem mit dem 
YPatel der unehelidhen Geburt behafteten Kinde kein Erbrecht 
gegen feine Gejchwifter und die übrigen mütterlicdhen Ber: 
wandten mit Ausnahme der leiblichen YMautter einräumen 
wollte, dageaen in Adi. 3 den chelichH erzeugten Kindern des
	        
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