Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil. Erjter AbfdOnitt. 
fommißedift vom 26. Mai 1818 Beilage VII zum Lit. V 
der BVerfafjungsurkunde nebft Zujag zu Beilage VII Geieb 
die Anwendung und Bollziehung einiger Beftimmungen des 
Cbifts über die Familien-Fideifommikje, vom 11. September 
1825;*) betreff der landwirtjdhaftlidhen Erbgüter gilt das 
Seieß vom 22, Februar 1855 über die larndwirtichaftlichen 
Erbgüter, bezüglich der Stammgüter gelten nach $ 32 des 
Edifts vom 26. Mai 1818 die Beftimmungen des lebteren.?) 
Deicendenten erften Grades, Söhne und Töchter, erben 
in gleichen Teilen: Soviel Mund joviel Pfund, und jchlie 
Ben, Io lange fie leben, ihre eigenen Rinder aus. 
Sit. XXXIV Ge]. 1 Ubi. 1. 
Dejcendenten entferntern Grades, Enkel, Urenkel erben 
in Konkurrenz mit Deicendenten erften Grades nach Stäm: 
men; fie erhalten nur foviel, als ihr Bater oder ihre Mutter, 
wenn fie noch am Leben wären, geerbt haben mürden, fie 
orben nach Stämmen, 
Lit, XXXIV Gel. 4 
3m folgenden Schema mwird die Erbihaft des A in 
3 Teile geteilt, von denen B und D je !s, E und F je 
U erbalten. 
a 
C 
N 
z 
Enfel, wenn fie allein find, erben nach Häuptern oder 
') Piloty S. 142 u. fg. 
2) Bilotn S. 152.
	        
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