1719
Zweiter Teil. Zweiter UWbidhnitt.
Das V hot FoOließt nicht aus, daß die Kinder zweiter
Che mehr 6 Sinder erfter Che erhalten.
Nur I. „itestati joll alle Ungleichheit unter den
Kindern gemicden werden, Übrigens aber die Eltern freie
Hand haben, menn uur das Pflichtteil£recht gewahrt ift.!)
Wölfern II &. 183 u. 184.
Das Verbot, einer zweiten Chefrau über das gelebliche
Daß zuzumenden, befteht auch nur für den wiederverheirateten
Chemann, nicht für die Kinder jeiner erften Che,
Urteil Münden 16. März 1872. Samml. München
IS. 35. MM. ff NA. XLIV €, 431.
? Erbfolge des in zweiter Ehe lebenden Ehegatten, der Kinder
ans erfer und zweiter Ehe hinterlößt,
S 46.
Ainterläßt der in zweiter Che lebende Ehegatte Kinder
aus erfter und zweiter Che, fo fällt der Rindsteil für den
') Würden freilich die Zuwendungen an die gemein]haft:
(ichen Kinder aus der zweiten Che nachweislich in der Abficht
vorgenommen, dadurch dem neuen Ehegatten mehr als gefeß:
(ich zuläffig zuzumwenden, alfo in fraudem legis gefchehen, 10
werden die Zuwendungen von der Bejchränkung getroffen.
Verkauf einer dem conjux binubus gehörigen Sache während
der Che an den zweiten Gatten kann dann wohl unter das
Berbot fallen, wenn diejer Berkauf zu einem unverhältnis-
mäßig nicderen Preife gefchah, eben]o die teftamentarifch an:
georbnete Neberlafiung einer Sache um einen folch niederen
Preis an den Neberlebenden. H. Mayer, Daz württem:
bergifche Familien:, Erb: und Vormundichaftärecht. Stutt:
gart 1886. &S, 52 Anm. 7.