Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Zweiter UWbidhnitt. 
Das V hot FoOließt nicht aus, daß die Kinder zweiter 
Che mehr 6 Sinder erfter Che erhalten. 
Nur I. „itestati joll alle Ungleichheit unter den 
Kindern gemicden werden, Übrigens aber die Eltern freie 
Hand haben, menn uur das Pflichtteil£recht gewahrt ift.!) 
Wölfern II &. 183 u. 184. 
Das Verbot, einer zweiten Chefrau über das gelebliche 
Daß zuzumenden, befteht auch nur für den wiederverheirateten 
Chemann, nicht für die Kinder jeiner erften Che, 
Urteil Münden 16. März 1872. Samml. München 
IS. 35. MM. ff NA. XLIV €, 431. 
? Erbfolge des in zweiter Ehe lebenden Ehegatten, der Kinder 
ans erfer und zweiter Ehe hinterlößt, 
S 46. 
Ainterläßt der in zweiter Che lebende Ehegatte Kinder 
aus erfter und zweiter Che, fo fällt der Rindsteil für den 
') Würden freilich die Zuwendungen an die gemein]haft: 
(ichen Kinder aus der zweiten Che nachweislich in der Abficht 
vorgenommen, dadurch dem neuen Ehegatten mehr als gefeß: 
(ich zuläffig zuzumwenden, alfo in fraudem legis gefchehen, 10 
werden die Zuwendungen von der Bejchränkung getroffen. 
Verkauf einer dem conjux binubus gehörigen Sache während 
der Che an den zweiten Gatten kann dann wohl unter das 
Berbot fallen, wenn diejer Berkauf zu einem unverhältnis- 
mäßig nicderen Preife gefchah, eben]o die teftamentarifch an: 
georbnete Neberlafiung einer Sache um einen folch niederen 
Preis an den Neberlebenden. H. Mayer, Daz württem: 
bergifche Familien:, Erb: und Vormundichaftärecht. Stutt: 
gart 1886. &S, 52 Anm. 7.
	        
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