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3 45. Strafen zweiter Che.
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& 45. ESirafen zweiter Che.
Abweichend vom gemeinen Recht, nach welchem die zur
zweiten Che Ichreitende rau durch nov. 22 c. 46 8 2
hinfitliH des Erbrechts in das Vermögen ihrer Ninder aus
erfter Che befhräntt wird,
Leipzig, Samml. IV S. 129. Obtrib. Berlin, Ur-
teil 21. Januar 1879, Seuff. Arch. Bd. XXXV
5. 69.
welche Beichränkung einzelne Schriftiteller au auf den Bater
ausdehnen,
Roth, Deutidhes Privatr. IL S. 269 Anm. 18.
gibt Sit. XXXII Gel. 6 den Stiefeltern auch ab intestato
einen gleichen Rindsteil, wenn Kinder aus der anderen Ehe
nicht vorhanden.
Fit. XXVIII Gel. 8. Lahner $ 105. Brenner
6. 4 8 10.
Dielen Kindsteil kann zwar ein Ehegatte dem anderen
tejtamentariidh oder vertragsmäßig verringern, ja ganz be-
nehmen, nicht aber zum Nachteile der eritehelidhen Kinder
vermehren oder erhöhen,
Sit. XXVII Gel. 8 8 1. Sit. XXXIL Gel. 6.
Zahner 8 296.
midrigenjalls das Übermaß hiervon wieder eingeworfen wers
den muß, dergeftalt, daß der Überlebende und jedes Kind
eriter Che gleichen Teil hieran erhält,
Sit. XXXII Gel. 6 Ubi. 3.
alto abweichend von gemeinen Recht, nach welchen das Über»
maß nur an die Kinder eriter Che fällt,