Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil. Zweiter Abjchnitt. 
Tiejer Stindsteil bildet das Äquivalent für dasjenige, 
mas bem Ehegatten, wenn die Che auf Grund Cheverirags 
verdingt märe, zugewendet mird. 
Bi. f. RU. Bb, XXI €. 365, 
Sit im Heiratsgeding oder Teftanment ein Wenigeres 
bedingt oder veriprochen, hat e$ dabei fein YBewenden und 
erbet der Chegenoffe in diejem Fall feinen Kindsteil. 
ZU WULLZI Gel. 6 Abi. 2. 
Wie dr Woditionaldekfret vom 17. Auguft 1581 — 
Wölkfern II S. 518 u. 519, Bed ES. 42 u. 43, Lind 
5.43 — anerfannt ift, gehört, wenn der verftorbene Che: 
genofje ein Zeftament hinterließ und dem überlebenden Che: 
genofjen in anderer Che gleich feinen Kindern in erfter und 
anderer Che einen Kindsteil vermacht, diejer Kindsteil und 
die halbe Seminnung dem Überlebenden Chegatten. Denn 
da ihm die Halbe Gewinnung, ob vermacht oder nicht, jure 
proprio nicht beneficio defuncti zujteht (Tit. XXX Get. 9 
5 1), aljo dur das Verbot des Zi. AXVI Gel. 8 81 
and Zit. XXX Gel. 6 u. 7 — wornach der zweite Che 
gatte nicht Diacht hat, feinem anderen Chegenoffen durch 
Heiratgeding, SGejdhäft, SGeichid oder Übergabe auf den 
Zodesjall oder Leben geftellt, mehr zu vermachen, als einen 
ind erjter Che — nicht getroffen it, Jo eridheint das Vers 
mächtnis der halben Gewinnung als ein superfluum. 
SS 42, Gemwinnung. 
Zur Gewinnung aebhört das durch Heiß und Gefchick
	        
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