8 41. Erbfolge der Kinder aus erfter Ehe. 117
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Wenn der Ehegatte, der zur zweiten Ehe gefdritten, nur
Kinder hinterläßt, die er in erfter Ehe erzeugt hat.
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Hinterläßt der zweite Chegatte nur Rinder aus jeiner
erften Che, fo mar die Che gefeßlih verdingt — wejentliche
Borausfegung ift, daß die Kinder früherer Che während ber
zweiten am Leben bleiben, da jonft der Güterftand in den
einer verlamten Che übergeht —. 3 erhält der Überlebende
a) jure proprio und alS Eigentümer 1. jein ein:
gebrachte@ Vermögen und mas ihm während der Che jonit
anfiel*) oder er mit dem Seinigen gewonnen hat, tomie
2. die halbe Gewinnung,
Sit. XXXIII Gel. 9. Lahner 8 294.*)
b) al8 Erbe einen gleichen Kindsteil aus dem Nachlaffe
mit Rindern und Enten — lebtere fratt ihrer Eltern für
Cine Berfon gerechnet, it. XXXIV Ger. 4 8 2 —.
Sit. XXX Gei. 6 8 1. Sit. XXVOI Get. 8.
Qahner $ 294. Roth, Bayer. Civilr. I S. 368
Anm. 25.
Der in Fit. XXXIV Gel. 2 beftimmte Voraus ift
Surch Übung beleitigt, ef. S 6.
) Der Mann darf die der Frau deferierte Erbidhaft
nicht gegen deren Willen antreten, und Fann die Frau nicht
zum Antritt nötigen, wenn fie die Erbfjchaft ausfchlagen will.
Db.2d.Ger. RKoftock 3. Yanızar 1887. Seuff. Arch. Bd. XLIV
S. 171.
>) Sxyrig und der Praxis zumwider ift die Ausführung
Siebenkee8’ in 8 108, der nur in Gewerbsehen die Gewin:
nuna zulajien will. cf. Weber 8 110.