Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Zweiter Abidhnitt. 
und wird auch nicht durch unmwürdiges Betragen der Kinder 
aufgehoben. 
Ob. Ld.Ger, Kafjel, Urteil 2. Dezember 1880. Seuff. 
Arch. Ya. XXXYVI S, 62. 
Dagegen ift die Verehelihung und Anlegung eines 
ielbitändigen Haushalt3 jeitenz der Ninder einflußlos, 
Sit. XXX Gef. 7 8314.5. Siebentees $ 94. 
Roth, Bayer. Civilr. I 441 Anm. 3. 
Wölfern bezeugt III S. 159, „daß unjere statuta 
und die hiefige Objervanz in diejem Punkte den Vater und 
die Mutter äquipariret haben“. 
Örunner ES. 16. 
Bezüglich des gefeklichen Kechtstitel® zur Eriverbung 
einer Hypothek auf den Immobilien der Mutter wegen delfen, 
was die Kinder und Deicendenten überhaupt al? Vater: oder 
Muttergut oder jonft erworbenes Vermögen, oder als Vor 
aus bei Einfindihaftungen zu Fordern haben |}. 812 Ziff. 6 
des Hyp.Sel. 
Bl RU. Bd. X "7. 
3m Falle des Konkurjes der Mutter gelten die Be 
itinmmungen des $ 1 Abi. 2 u. 54 Ziff. 5 der Konk.Ordn. 
vom 10. Februar 1877; (eßtere& Vorrecht genießen nur 
jene Forderungen, welche Bezug auf die dort vorgejehene 
geielidhe Vermögensvermaltung haben und lediglich die Fr. 
haktung nicht zugleich die Vermehrung dieles Vermögens 
bezwecten. 
Urteil des oberften Landesgericht München vom 9. No 
oember 1883. Zamml.. München Bd. X € 29292
	        
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