108
Zweiter Teil. Zweiter Abidhnitt.
und wird auch nicht durch unmwürdiges Betragen der Kinder
aufgehoben.
Ob. Ld.Ger, Kafjel, Urteil 2. Dezember 1880. Seuff.
Arch. Ya. XXXYVI S, 62.
Dagegen ift die Verehelihung und Anlegung eines
ielbitändigen Haushalt3 jeitenz der Ninder einflußlos,
Sit. XXX Gef. 7 8314.5. Siebentees $ 94.
Roth, Bayer. Civilr. I 441 Anm. 3.
Wölfern bezeugt III S. 159, „daß unjere statuta
und die hiefige Objervanz in diejem Punkte den Vater und
die Mutter äquipariret haben“.
Örunner ES. 16.
Bezüglich des gefeklichen Kechtstitel® zur Eriverbung
einer Hypothek auf den Immobilien der Mutter wegen delfen,
was die Kinder und Deicendenten überhaupt al? Vater: oder
Muttergut oder jonft erworbenes Vermögen, oder als Vor
aus bei Einfindihaftungen zu Fordern haben |}. 812 Ziff. 6
des Hyp.Sel.
Bl RU. Bd. X "7.
3m Falle des Konkurjes der Mutter gelten die Be
itinmmungen des $ 1 Abi. 2 u. 54 Ziff. 5 der Konk.Ordn.
vom 10. Februar 1877; (eßtere& Vorrecht genießen nur
jene Forderungen, welche Bezug auf die dort vorgejehene
geielidhe Vermögensvermaltung haben und lediglich die Fr.
haktung nicht zugleich die Vermehrung dieles Vermögens
bezwecten.
Urteil des oberften Landesgericht München vom 9. No
oember 1883. Zamml.. München Bd. X € 29292