Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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BZiveiter Teil, Zweiter Abjchnitt, 
Tie Frau ift, wenn fie in verdingter Che (ebt, ledig: 
lich berechtigt, die Nußungen aus dem väterlichen Vermögen 
ihrer Kinder, foweit diejelben zu ihrer eigenen und Ihrer 
Kinder Veibesnahrung erforderlich find, vorbehaltlich jährz 
fier Rechnungslegung hierüber zu beziehen. 
Berchluß des oberftien Gerichtshofs München vom 
23, Mai 1881. Münder Zamml. IX S. 163. 
Zeit]chr. d. Anm. Ver. Bu = 189. Venzen- 
fuffer €, XXVI. 8ö! 0 1.” ©, 156, 159, 
Belchluß des oberften Vande“- 48 vom 4. Auguit 
1893. Bl. f. RAU. Bd. LI 74. 
Der usus der Mutter wird auch auf die Sonder: 
güter der Kinder (bona adventicin), die nicht zur väter: 
lien Erbidhaft gehören, auszudehnen fein, weil diefem Kecht 
die Verpflichtung entipricht, die Kinder zu alimentieren. 
VBenzenfuffer S, LV. Bl.f. RA. Bo. VII ES. 35 
Nimmt man wie 6, Hofmann 844 u. Wurfibain 
5. 237 die väterliche Gewalt al8 den Grund des MNießungs: 
vechtS an, fo wird der Mutter diejer usus zu verfagen 
lein, da eine mütterlide Gemalt nach Nürnberger Mecht 
nicht anzuerfennen jein wird. 
Sit. ZN Gel 2. Roth, Bayer. Civilr. 1 
E 4° Anm. 24. Roth Deutiches Yrivatr. I 
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iutter ft feuldig, Sr Poit Jolher Niekung 
Srbfichafit zufamımengezogen hier inen geendert werden, ibi 
Behalt den Beylig jo lang Sie im Wittben jtand bleibet, 
denn Leibe? nahruna und Key fig find weit unterichieden.
	        
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