Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Zweiter Abjnitt. 
no) He mag auf gebührlidhe Inventierung die väterliche 
Habe der Kinder als eine Vornmünderin verwalten und zu 
ihrer und der be. .Denahrung gebrauchen und genießen. 
Sit. X Pi © Ab). 2. Lahner 8 289. 
Penzenkuticr . 21 u. fg. 
Was ihr an ihrer eingebrachten und zugebrachten Habe 
abgeht, muß ihr außer in GÖewerbsehen aus des Mannes 
Vermögen erjebt und gut gethan werden. 
Sit, ZB, 8. Sit, XXI Gel. 2 8 4. 
Wurfkjo ti 290. lahner 288 lit. ce. Bed 
Ss { 
Nur das ilt für eine Deterivration zu halten, wenn 
eine Sache dur den Gebrauch an ihrem Werte verloren 
hat, ein Haus dadurch im Werte gefallen ift, daß man dass 
ielbe nicht im baulichen Stand unterhalten hat. Hat hin: 
gegen eine Sache nur durch unglücliche Zeitumftände fich 
im Werte gemindert, 3. 3. Häujer, Yumelen, Srundftücke, 
Wertpapiere, jo Tollen Toldhe bloß in Natur für den che 
maligen Schäßgungspreis zurücdgegeben merden. 
Weber 8 89. 
Hür die Cinbuße muß fie In Gewerbsehen, ferner wenn 
die Einbuße mur durch ihren Unfleiß oder gefährliche Hand- 
(ung erfolgte, Tit. NXXIMI Get. 8, endlih wenn die Schul» 
eine gegenteilige Nebung annehmen, ebenjo Lahner S. 145* 
und nur in Gewerbächen der Frau die halbe Errungenfchaft 
zeben, cbenjo Weber & 88, ef. jedoch Roth an obiger Stelle; 
auch Bocke ift anderer Anficht, Zeitichr. d, Antw. Ber. Ad. XVII 
SZ 2609
	        
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