1092
Zweiter Teil. Zweiter Abjnitt.
no) He mag auf gebührlidhe Inventierung die väterliche
Habe der Kinder als eine Vornmünderin verwalten und zu
ihrer und der be. .Denahrung gebrauchen und genießen.
Sit. X Pi © Ab). 2. Lahner 8 289.
Penzenkuticr . 21 u. fg.
Was ihr an ihrer eingebrachten und zugebrachten Habe
abgeht, muß ihr außer in GÖewerbsehen aus des Mannes
Vermögen erjebt und gut gethan werden.
Sit, ZB, 8. Sit, XXI Gel. 2 8 4.
Wurfkjo ti 290. lahner 288 lit. ce. Bed
Ss {
Nur das ilt für eine Deterivration zu halten, wenn
eine Sache dur den Gebrauch an ihrem Werte verloren
hat, ein Haus dadurch im Werte gefallen ift, daß man dass
ielbe nicht im baulichen Stand unterhalten hat. Hat hin:
gegen eine Sache nur durch unglücliche Zeitumftände fich
im Werte gemindert, 3. 3. Häujer, Yumelen, Srundftücke,
Wertpapiere, jo Tollen Toldhe bloß in Natur für den che
maligen Schäßgungspreis zurücdgegeben merden.
Weber 8 89.
Hür die Cinbuße muß fie In Gewerbsehen, ferner wenn
die Einbuße mur durch ihren Unfleiß oder gefährliche Hand-
(ung erfolgte, Tit. NXXIMI Get. 8, endlih wenn die Schul»
eine gegenteilige Nebung annehmen, ebenjo Lahner S. 145*
und nur in Gewerbächen der Frau die halbe Errungenfchaft
zeben, cbenjo Weber & 88, ef. jedoch Roth an obiger Stelle;
auch Bocke ift anderer Anficht, Zeitichr. d, Antw. Ber. Ad. XVII
SZ 2609