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Zweiter Teil. Zweiter AWbijdnitt.
Die Errungeniehaft wird gebildet aus den Nurgungen
und Erjparnijjen des Vermögens der Cheleute, jJowie aus
dem Erwerbhe der Ehegatten durch ihre Ihatigkeit; das che-
liche Geiamtvermögen minus die beiderfeitigen Sonderagüter
ergibt die eheliche Errungenihaft. !)
Eind aus einer verdingten Che Kinder erzeugt worden
und ftirbt die Fran zuerft ohne Serchäft, jo bleibt dem Dann
1. jein ein: und zugebrachtes Vermögen,
2. was er während der Ehe ererbet hat und ihnı
lonften angefallen ift, 3. B. von feinen Eltern oder Rer-
wandten
das, was ihm in der Heiratsahrede*) bedungen
oder veriprochen worden it,
Zu I Gef. 1.
0Ot realiter infertert, fondern nur sub
“Arochen wurde,
“471
much weint
die ode:
Zie Ehefrau hat nach $ 12 Ziff. 6 des Hyp.Gef. vom
L. Juni 1822 den gejeblichen Rechtstitel zur Erwerbung einer
Hypothek auf den Yınmobilien ihres Ehemannes wegen ihres
bei Eingehung der Ehe oder während derfelben eingebrachten
Vermögens wegen der aus dem Ehevertrag ihr zuftehenden
ReHte, wegen ihrer Entfchädigungsanfprüche rückichtlid) der
mit ihrem Ehemann übernommenen Verbindlichkeiten und
wegen Verwendung ihrer von demjelben veräußerten Güter,
Die ftillichhweigende Hypotkef des Tit. * ”' Gef. 3 ft durch
das Hypothekengejeß außer Wirkjan getreten. Urteil
Niünchen, 24, März 1882. Samml. “ 268. BE FL.
Bd. XLVIL S. 252.
*) die Jeit dem 1. Juni 1890 nach Gejeg vom 5. Mai 1890,
die Formen einiger Rechtsgeichäfte betr., notaxieller Beurkun:
duna bedart.