Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Teil. Zweiter AWbijdnitt. 
Die Errungeniehaft wird gebildet aus den Nurgungen 
und Erjparnijjen des Vermögens der Cheleute, jJowie aus 
dem Erwerbhe der Ehegatten durch ihre Ihatigkeit; das che- 
liche Geiamtvermögen minus die beiderfeitigen Sonderagüter 
ergibt die eheliche Errungenihaft. !) 
Eind aus einer verdingten Che Kinder erzeugt worden 
und ftirbt die Fran zuerft ohne Serchäft, jo bleibt dem Dann 
1. jein ein: und zugebrachtes Vermögen, 
2. was er während der Ehe ererbet hat und ihnı 
lonften angefallen ift, 3. B. von feinen Eltern oder Rer- 
wandten 
das, was ihm in der Heiratsahrede*) bedungen 
oder veriprochen worden it, 
Zu I Gef. 1. 
0Ot realiter infertert, fondern nur sub 
“Arochen wurde, 
“471 
much weint 
die ode: 
Zie Ehefrau hat nach $ 12 Ziff. 6 des Hyp.Gef. vom 
L. Juni 1822 den gejeblichen Rechtstitel zur Erwerbung einer 
Hypothek auf den Yınmobilien ihres Ehemannes wegen ihres 
bei Eingehung der Ehe oder während derfelben eingebrachten 
Vermögens wegen der aus dem Ehevertrag ihr zuftehenden 
ReHte, wegen ihrer Entfchädigungsanfprüche rückichtlid) der 
mit ihrem Ehemann übernommenen Verbindlichkeiten und 
wegen Verwendung ihrer von demjelben veräußerten Güter, 
Die ftillichhweigende Hypotkef des Tit. * ”' Gef. 3 ft durch 
das Hypothekengejeß außer Wirkjan getreten. Urteil 
Niünchen, 24, März 1882. Samml. “ 268. BE FL. 
Bd. XLVIL S. 252. 
*) die Jeit dem 1. Juni 1890 nach Gejeg vom 5. Mai 1890, 
die Formen einiger Rechtsgeichäfte betr., notaxieller Beurkun: 
duna bedart.
	        
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