Volltext: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

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Zweiter Zeil. Zweiter Abijdhnitt. 
Vornund und die Kuratelbehörde darin einig gehen, daß 
die Verfügungsbeihränkung des Vater nur die von der 
Prazis damit verbundenen beichränkenden Wirkungen Haben 
iolle, fo (iegt eS außerhalb des Wirkungsfreifes des po: 
tHefenamt®, menn dastelbe durch Ablehnung des beantragten 
Fintrags in zweiter Rubrik noch eine beiondere Hürjorge 
Mir die Interefjen der Beteiligten zu üben jucht. 
Übrigens hat die Praris die aus jenem Eintrag in 
der zweiten Rubrik fih für den Befiger ergebenden Rer- 
HigungSbejdhränfungen in der That auf ein Minimum redur 
tert, Jo daß er außer dem Zweif der Aundbarmachung 
behuf$ Beieitigung der Folgen des OÖffentlichkeitzprinzips 
hir den übernehmenden Elternteil im Grunde die einzige 
Yeichränkung involviert, daß die treffenden Grundijtücke nicht 
ohne Zuziehung oder doch wenigftens Benachrichtigung der 
Überlofungsberechtigten verfanit werden fönnen, indem in 
der Praxis ein desfalljiger Bertrag der Kuratelbehürde wenn 
auch nicht zur förmlichen Genehmigung in diefem Yıunkte, 
io doch zur Kenntnisnahme, um fich betreft? allenfalltiger 
Ausübung des Einftandsrecht® Ichlüjfig zu machen, mitgeteilt 
zu werden pflegt. 
€ darf nämlich nicht außer Acht gelaffen werden, daß 
mit dem Überlofungsanipriuch regelmäßig auch das Cinftands- 
techt an die Rinder eingeräumt wird; denn gerade deshalb, 
weil dieje Elirdamung den gleichen Zweıt wie die Ein: 
tragung der Überfofungshälfte in zweiter Rubrik verfolgt, 
nämfich bie Überlofungsberechtigten gegen Übervorteilung 
nSbetondere durch teilweije Verichweiqung des wirklichen
	        
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