il ver
Ländern
en auch
m roter
Vürge
en. Da—
rscheiden
ähnlih
anq von
tt etwaz
e tragen
mn Juden
Jüdinnen
en keinen
yxerhalten.
und ihte
oerhauph
geschlop
itzen.
zuch. in
it herau⸗
Ballond,
etzt. Du
deß die
den Ver⸗
on Könih
se Keller⸗
Laubhen,
yen Juden
Vieh
auch die
—X
n dürfen
der die
id eh noh
muß lin
empfinh⸗
zu fein
folgt)
VDeschichte der Siade Hüruberg.
(25. Fortsetzung.)
Dies Verbot bezieht sich darauf, daß die Juden, denen es nach
hrem Ritualgesetz nicht erlaubt war, vom Hinterteil der Tiere zu essen,
solches für einen billigen Preis an Christen loszuschlagen pflegten und
dadurch den Metzgern die Preise drückten. Der alte Würfel“) erzählt
freilich, daß die Juden das Fleisch, das sie den Christen verkauften,
zuvor anspieen und sonst in ekelerregender Weise besudelten, dazu den
Christen mit dem Fleische den jähen Tod an den Hals wünschten.
Aus diesem Grunde hätten die „vor das Wohl ihrer Bürger so
treulich besorgte Regenten der Stadt“ das Verbot des von den
Juden geschlagenen Fleisches erlassen.
Vieh und Fische dürfen die Juden nur auf den dazu bestimmten
Marktplätzen erhandeln. Damit sie aber den Christen die Preise nicht
verteuerten, durften sie an Fasttagen am Vormittage überhaupt keine
Fische kaufen, und ebenso Eier und lebendiges Vieh, also auch Ge—
flügel, niemals vor neun Uhr morgens einkaufen. Doch war es ihnen
gnädig gestattet, Kraut und Rüben, Obst, Knoblauch und Zwiebeln
einzukaufen, wann sie wollten.
Die Juden durften nur in ihren eigenen Badestuben baden,
Christenbäder zu besuchen, war ihnen verboten, ebenso wie den Christen,
Männern und Frauen, die Badestuben der Juden. Dies Verbot scheint
öfters übertreten worden zu sein.
Wie in anderen deutschen Städten konnten die Juden auch in
Rürnberg Bürgerrecht erlangen, wenn sie, wie christliche Neuaufzu—
nehmende auch, eine bestimmte Summe Geldes erlegten und zwei Bürger,
zewöhnlich wieder Juden, als Bürgen stellten. Ein altes Bürgerbuch
»om Jahre 1338 gibt 212 Juden als eingesessene Bürger an, unter
denen sich auch Judenwittwen als Bürgerinnen finden. In ihrem
Bürgereid mußten die Juden geloben, sich „swaz si mit einander zu
schikken haben, ie ir ainer vor dem andern“, dem Rechte der Stadt zu
fügen, außer was ihren jüdischen Glauben und ihr jüdisches Recht
—— MX
*P a. a. D. S. 37.
Nriem's Geschichte der Ftadt Aürnberg herausgeg. v. Dr. E. Reicke
erscheint soeben im Verlag der Joh. Vhil. Raw'schen Buchhandlung (J. Braun)
Theresienstraßze 14 in einer Buchausgabe auf gutem Papier mit vielen
Abbildungen in ca. 25 Lieferungen à 40 Pfg, worauf wir die Leser unseres
Blattes noch ganz besonders aufmerksam machen. D. R.
—
—Bä———————————————x—— —