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Bedürfnissen ihres Kultus zu konkurrieren.« Eine Aus:
nahme hiervon könne um so weniger angesprochen werden
‚als es in keinem geordneten Staate bei dem Interesse
der Gesamtheit an dem Bestehen eines geregelten Kultus
für jedes Glaubensbekenntnis der Willkür einzelner Mit-
glieder anheim gegeben sein kann, den Zerfall aller
Religionsübungen herbeizuführen.« Diese Pflicht, zur Er
haltung des Kultus zu kontribuieren, sei nicht ausschliesslich,
sondern nur »namentlich« für die Kultusgemeinden statuiert,
bestehe also implicite auch für andere Fälle.
Diese meisterhaft begründete Vorstellung ist nicht
ohne Erfolg geblieben. Am ıl. September 1858 erging
auf dieselbe folgender Bescheid:
Königreich Bayern
Staatsministerium des Innern
für
Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Auf den Bericht vom 28. v. Mits. bezeichneten Betreffs
wird Nachstehendes erwiedert.-
Aus dem vorgelegten Verzeichnisse der in Nürnberg
domizilirenden Israeliten geht hervor, dass in dieser Stadt
gegenwärtig 47 israelitische Familien mit einer Gesamtzahl
von 219 Seelen wohnhaft sind und dass die Anzahl der schul
pflichtigen Kinder 52 beträgt. Bei einer so namhaften Gemein-
schaft israelitischer Glaubensgenossen kann eine entsprechende
Fürsorge hinsichtlich der Ausübung des Gottesdienstes und
die Erteilung des religiösen Unterrichtes an die schulpflichtige
Jugend nicht länger umgangen werden. Insbesondere in
ijetzterer Beziehung muss auf Errichtung einer eigenen
Religionsschule in Nürnberg gedrungen werden. In Gemässheit
der generalisirten Ministerial-Entschliessung vom 28. Januar
1828 den Religionsunterricht der jüdischen Jugend betreffend