fullscreen: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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Ratsverlaß über den gleichen Gegenstand. Doppengiesser 
soll zıtiert werden, da er noch unentledigter Bürger tst. 
1064. [1590, IV, 2. Abt. 4 a] 23. Ju 1ı 1590: 
Die Ermordung eines bei S. Johanns entleibten Joachim 
Behem, goldschneider, betreffend. 
1065. [1590, IV, 22 b] 24. Juli 1590: 
Paulußen Dulner soll man herren D. Gülchers be- 
denckhen gemeß die begerte offne patent wider seinen schwager 
Michel Scheffer ... ablainen ... 
1066. [1590, IV, 52 b] 6. August 1590: 
Hans Clementen, briefmahlern, soll man sein begeren, 
»tlich neu zeittung und mißgeburtten nachzutruckhen, ablainen. 
1067. [1590, V, La] 13. August und [38 b] 31. August 1590: 
Zwei Ratsverlässe, die Supplikation Heinrichen Haans, 
bürgers und goldtarbeiters hie, wider Anna Heinrich Walterin, 
auch bürgerin hie, wegen 364 f. schulden öefreffend. 
1068. [1590, V, 46 a] 2. September 1590: 
Wolff Steinwurff, goldtschmidt, hatt in sitzendem 
rath sein bürgerrecht auffgesagt, gewonlichen reverß geben und 
ist umb abschiedt in die losungstuben gewiesen worden. 
1069. [1590, VI, 31 a] 19. September 1590: 
Wolffen Trechsel, formschneider, soll man sein 
begeren, als die neue zeyttung von dem erdtbidem truckhen zu 
lassen, abschlagen. 
1070. [1590, VI, 59 a] 1. Oktober 1590: 
Auff Niclaßen Lardenois, goldt- [59 b] schmidts 
und bürgers zu Heidelberg, schreiben an die hieigen goldt- 
schmidt wegen seines entloffenen und untreuen lehrjungens 
Hansen Ackhermans, welcher von Franckhenthal sein 
soll, ist verlassen, die geschworne goldtschmidt alhie, deßgleichen, 
da gedachter jung hie sein wirdt, ihne auch auff solch schreiben 
zu verhören, und widerzubringen. 
1071. [1590, VI, 66 a] 3. Oktober. 1590: 1 1 
Auff der geschwornen maister des rotschmidt- und 
rotschmidtdrechselhandtwerckh s supplication wider 
Hansen Betzolt, goldtschmidt, ihme, Betzolten, sein trehe- 
oder zieheradt abzuschaffen, und gedachts Betzolts, wie auch 
Wolff Diblers, rotschmidtdrechsels, darauff gethanen 
bericht ist verlassen, solchen handel den verordtneten herren an
	        
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