Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Sür Spanferkel werden nur Schlachtzettel, welche auf Schweine 
lauten, ausgegeben. Die zu viel bezahlten Gebühren (Schlacdhtgebühr 
und Aufjchlag) werden jedoch von der SchlachthHofverwaltung zurücbezahlt, 
wem durch Vorlage einer amtlichen Bejcheinigung der Nachweis erbracht 
wird, daß das gejchlachtete Sıhwein ein Spanferkel gewefen ift. 
Su diejer Schlachtgeblihr ift die EntfOHädigung für die VBornahne 
der Sleijchbefhan und für die Benligung der übrigen Einrichtungen 
des Schlachthofes, foweit fir diejelben nicht bejondere Gebühren fejtgejebt 
find, fowie für Benkgung der zum Schlachthofe gehörigen SGerätichaften 
inbegriffen. Insbejondere wird auch für das Brühen der Schweine eine 
bejondere Gebühr nicht erhoben. 
ir notgejchlachtete Tiere, welde gemäß S$ 2 der ortspolizeilichen 
VBorfchHriften, die Vornahme von Schlachtungen außerhalb des Schlacht: 
Hofes betreffend, in den Schlachthof zur Ausfehlachtung gebracht werden 
miühen, find Schlachtgeblihren gleichfalls zu entrichten. 
B. Kutteleigebühren. 
$ 6. Für die Benligung der Kuttelei zum Brühen und  Be- 
arbeiten der Kuttelwaren ijt für jedes Stüc- GroßviehH eine Gebühr 
von 50 fg. und für da3z Brühen und Bearbeiten der Kleinkuttel: 
waren (Füße und Gekröße der Kälber) für jedes Kalb eine Gebithr 
von 5 Rfg. zu bezahlen. Dieje Gebühren find von den Schlachtenden 
zu entrichten. 
In der Kutteleigeblihr ift die EntfchHädigung für Benügung aller 
in der Kuttelei vorhandenen Einrichtungen inbegriffen. 
Diejelbe ijt auch zu entrichten und wird nicht zurückbezahlt, wenn 
in Anwendung des $ 34 der SchlachHthHofordunng die Zubereitung der 
Kuttelwaren außerhalb des Schlachthofe® geftattet worden it. 
Die Gebühr für Benüßung der Kuttelei zur. Bearbeitung von 
Kuttelwaren, die von auswärts in die Muttelei gebracht werden, beträgt 
für den ganzen Kuttelfjhlag 50 RPfg., für einzelne Wänite und Kalbz- 
Föpfe je 10 fg, für Mälberfüße bis zu 4 Stück 10 fg. 
. C. Fleifghauffhlag. 
8 7. Die Pflicht zur EntridhHtung des FleijhHauffchlages und die 
HShe Desfjelben bemißt ficH nach den- Beftimmungen der jeweils 
beitehenden Feifchauffchlagsorduung. . 
Dieje Gebühr ift gleichzeitig mit der Schlacht- bezw: Marktgebihr 
zu entrichten.
	        
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