Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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der Wbfjonderung unterworfenen Tiere; beide unterftehen unmittelbar 
den Anordnungen des SchlachthHofdivektor3 oder des beamteten Tierarztes, 
welchen derfelbe abgeordnet Hat. 
8 77. Das im Abfonderungs: und Auskandsviehhof eingeftellte 
ViehH muß dajelbit oder im Schlachthof gefchlachtet werden. Ausnahmen 
hievon unterliegen der Genehmigung des Magijtrats. Die Fütterung 
und Verpflegung der ViehHjtücke Hat nach Anordnung des Schlachthof: 
divektor3 zu gejchehen. 
Futter und Streuftroh muß gegen EntrichHtung der hHiefür jeweils 
feftgefeßten Gebiihren — fiehe die Orduung der Gebühren für die 
Benüßung des Schlacht und Viehhojes — von der Verwaltung 
bezogen werden. 
S$ 78. Für das aus dem Viehhof in den AWojonderungsS: oder 
Auslandsviehhof verwiefene Vieh find, joweit nicht die Bezahlung bereit? 
im ViehHhofe geleiftet ift, Marktgebiühren wie für das auf dem Vichhofe 
eingeftellte Vieh, für daz zur Schlachtung fommende Vieh Gebühren 
wie fiir die Benläigung des Schlachthofe zu entrichten. 
879. Die EntfchHeidung über die Schhlacdhtungen und die Verwendung 
der getöteten Tiere trifft der Schladhthofdirektor. Die Berwendung des 
im Aofonderungs- und Ausklandsviehhofe anfallenden Diüngerz darf mur 
mit Erlaubnis und nach befonderer Anweifung desfelben gefchehen. 
$ 80. Die im AbjonderungS: und Auslandsviehhofe benüßgten 
Stallz und Schlachtgeräte dürfen nicht aus denfjelben entfernt werden, 
e8 fei denn, daß der Schlachthofdireftor die Entfernung geftattet. Die 
hiebei getroffenen Anordnungen find genau zu vollziehen. 
8 81. Der Zutritt zum AWbjonderungshofe ift jedem unterfagt, 
der nicht dienftlich dort bejchäftigt ift oder nicht die befondere Erlaudnis 
des Schlachthofdirektors erhalten hat. Die Erlaubnis zum Befuche des 
Schlachthofes berechtigt nicht für den Zutritt zum AWbfonderungshofe. 
Die Zufahrt zum Abfjonderungshofe und die Wbfahrt von denm- 
jelben, fowie die ANofuhr von Dinger, fjoweit jolche Hberhaupt zuläfiig 
ijt, darf nur von der Webersgafie aus gejchehen. 
J. Gebühren. 
S$ 82. Für jedes im Schlachthofe, fer es in den Schlachthallen 
oder jonitigen Arbeitsräumen, jei eS im Amtsjchlachthaufe, jei es im 
Ubjonderungshofe, zur Schlachtung oder Aufarbeitung kommende Tier, 
jowie für jede Benligung der Einrichtungen des SchlachthHofes überhaupt, 
hat derjenige, welcher Ichlachtet oder diefe Einrichtungen benüßgt, Gebühren
	        
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