Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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F. BenügHung der Ställe. 
$ 69. Die Ställe des Schhlacdhthofes dürfen nur zum Einftellen 
des im Schlachthofe zur Schlacdhtung kommenden Viehes verwendet 
werden. 
Die Einftellung darf erft nach Bezahlung der Schlachtgebiihr und 
des Auffchlages erfolgen. 
Su Notfällen darf der Schlachthofdivektor Ausnahmen geftatten. 
UANes Vieh, welche? nicht fofort gefchlachtet werden kanı, muß bis 
zur Schlachtung in die Ställe des Schlacdhthofes eingejtellt werden. 
HZedes zur Einjtellhung fommende Stück Großvieh. muß mit einen 
guten Strike zum Anbiuden verfehen fein. 
UNe8S eingeftellte BiehH muß von dem Eigentümer mit einen 
leicht erfennbaren Zeichen verfehen fein. Dieje Zeichen müffen, joweit 
als möglich, den für die gefchlacdhteten Tiere ($ 42) gewählten gleichen. 
8 70. Alles Vieh, weldhes länger als eine Nacht in den Ställen 
eingeftellt bleibt, muß mindeftenz täglich einmal gefüttert werden und 
entjprechende Streu erhalten. Al8 geringfte Futterreichung find 
für 1 Stück SGroßvieh . . . 5 Kilogramm Henn, 
„1 Schwein . . . . . 500 ®@ramm Gerfte, 
„1 Schaf oder Ziege. . . 1 Kilogramm Heu, 
„1 $®alb 1 KXiter warmer Mehltrant 
zu verwenden. 
Dieje Fütternmug und das Einftrenen werden ohue bejonderen 
Auftrag von amtswegen vorgenommen. 
Beanjprucht der Vieheigentämer Öftere und reichlidhere Fütterung 
des von ihm eingejtellten ViehHes, als vorjtehend in Wbfjaß 1 Feftgefebt 
ift, jo hat er hievon die Stallwarte zu verftändigen, welche jodanıu die 
Fütterung gemöß dem Auftrag des Vieheigentümers vorzunehmen haben. 
Hür die Fütterung nach den Abfjägen 2 und 3 find die in der 
Sebiührenordunng für den Schlacht: und Viehhof feftgefegten Gebühren 
zu entrichten. Der Einwand, daß da3Z den eingeftellten Tieren verab- 
veichte Futter von denfelben nicht angenommen werde, beziehungSweife 
nicht angenommen worden fei, befreit nicht von der Verpflichtung zur 
Sebührenentrichtung. 
Das Einftreuen erfolgt gebührenfrei. 
$ 71. Die Fütterung und Iränkung des Viehes, jowie die Ein- 
jtremung wird durch die Stallwarte vorgenommen. 
Eingeftellte Kühe werden, wenn notwendig, durch Bedienjtete des 
Schlacdhthofes gemolfen.
	        
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