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F. BenügHung der Ställe.
$ 69. Die Ställe des Schhlacdhthofes dürfen nur zum Einftellen
des im Schlachthofe zur Schlacdhtung kommenden Viehes verwendet
werden.
Die Einftellung darf erft nach Bezahlung der Schlachtgebiihr und
des Auffchlages erfolgen.
Su Notfällen darf der Schlachthofdivektor Ausnahmen geftatten.
UANes Vieh, welche? nicht fofort gefchlachtet werden kanı, muß bis
zur Schlachtung in die Ställe des Schlacdhthofes eingejtellt werden.
HZedes zur Einjtellhung fommende Stück Großvieh. muß mit einen
guten Strike zum Anbiuden verfehen fein.
UNe8S eingeftellte BiehH muß von dem Eigentümer mit einen
leicht erfennbaren Zeichen verfehen fein. Dieje Zeichen müffen, joweit
als möglich, den für die gefchlacdhteten Tiere ($ 42) gewählten gleichen.
8 70. Alles Vieh, weldhes länger als eine Nacht in den Ställen
eingeftellt bleibt, muß mindeftenz täglich einmal gefüttert werden und
entjprechende Streu erhalten. Al8 geringfte Futterreichung find
für 1 Stück SGroßvieh . . . 5 Kilogramm Henn,
„1 Schwein . . . . . 500 ®@ramm Gerfte,
„1 Schaf oder Ziege. . . 1 Kilogramm Heu,
„1 $®alb 1 KXiter warmer Mehltrant
zu verwenden.
Dieje Fütternmug und das Einftrenen werden ohue bejonderen
Auftrag von amtswegen vorgenommen.
Beanjprucht der Vieheigentämer Öftere und reichlidhere Fütterung
des von ihm eingejtellten ViehHes, als vorjtehend in Wbfjaß 1 Feftgefebt
ift, jo hat er hievon die Stallwarte zu verftändigen, welche jodanıu die
Fütterung gemöß dem Auftrag des Vieheigentümers vorzunehmen haben.
Hür die Fütterung nach den Abfjägen 2 und 3 find die in der
Sebiührenordunng für den Schlacht: und Viehhof feftgefegten Gebühren
zu entrichten. Der Einwand, daß da3Z den eingeftellten Tieren verab-
veichte Futter von denfelben nicht angenommen werde, beziehungSweife
nicht angenommen worden fei, befreit nicht von der Verpflichtung zur
Sebührenentrichtung.
Das Einftreuen erfolgt gebührenfrei.
$ 71. Die Fütterung und Iränkung des Viehes, jowie die Ein-
jtremung wird durch die Stallwarte vorgenommen.
Eingeftellte Kühe werden, wenn notwendig, durch Bedienjtete des
Schlacdhthofes gemolfen.