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Eine allenfalls nach den Bestimmungen der ober⸗
polizeilichen Vorschrift vom 18. Februar 1885 ver⸗
anlaßte Nachbeschau hat der von der Schlachthofleitung
abgeordnete Thierarzt vorzunehmen.
8 5.
Nothschlachtungen unterliegen ebenfalls der Fleisch—
beschau. Sobald sich das Erforderniß einer Noth—
schlachtung ergibt, ist ohne Verzug Behnfs Vornahme
der Fleischbeschau bei dem jeweils amtlich aufgestellten
Fleischbeschauer Anzeige zu erstatten.
Bezüglich der Nothschlachtungen der Metzger und
anderer zum Feilbieten von Fleisch berechtigter oder
für ihren Gewerbsbetrieb schlachtender Personen be—
wendet es überdies bei der Anordnung in 82 der
in 81 vorstehend angeführten ortspolizeilichen Vorschrift.
86.
Der Fleischbeschauer hat für jeden Monat ein
Verzeichniß über die nach 8 83 ausgestellten Beschau—⸗
scheine und über die nach 8 5 vorgekommenen Noth—
schlachtungen aufzustellen und solches am Schluß eines
jeden Monats der städtischen Aufschlageinnehmerei zur
Rechnungsbedeckung vorzulegen.
87.
Rohes Fleisch und Eingeweide von auswärts
geschlachteten Thieren dürsen zum Verkaufe oder zur
gewerbsmäßigen Verwendung in den Stadtbezirk
Nürnberg nur dann eingebracht werden, wenn durch
das Zeugniß eines amtlichen Fleischbeschauers un—