Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Eine allenfalls nach den Bestimmungen der ober⸗ 
polizeilichen Vorschrift vom 18. Februar 1885 ver⸗ 
anlaßte Nachbeschau hat der von der Schlachthofleitung 
abgeordnete Thierarzt vorzunehmen. 
8 5. 
Nothschlachtungen unterliegen ebenfalls der Fleisch— 
beschau. Sobald sich das Erforderniß einer Noth— 
schlachtung ergibt, ist ohne Verzug Behnfs Vornahme 
der Fleischbeschau bei dem jeweils amtlich aufgestellten 
Fleischbeschauer Anzeige zu erstatten. 
Bezüglich der Nothschlachtungen der Metzger und 
anderer zum Feilbieten von Fleisch berechtigter oder 
für ihren Gewerbsbetrieb schlachtender Personen be— 
wendet es überdies bei der Anordnung in 82 der 
in 81 vorstehend angeführten ortspolizeilichen Vorschrift. 
86. 
Der Fleischbeschauer hat für jeden Monat ein 
Verzeichniß über die nach 8 83 ausgestellten Beschau—⸗ 
scheine und über die nach 8 5 vorgekommenen Noth— 
schlachtungen aufzustellen und solches am Schluß eines 
jeden Monats der städtischen Aufschlageinnehmerei zur 
Rechnungsbedeckung vorzulegen. 
87. 
Rohes Fleisch und Eingeweide von auswärts 
geschlachteten Thieren dürsen zum Verkaufe oder zur 
gewerbsmäßigen Verwendung in den Stadtbezirk 
Nürnberg nur dann eingebracht werden, wenn durch 
das Zeugniß eines amtlichen Fleischbeschauers un—
	        
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