Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Die Gebühr für jede folgende Nacht beträgt: 
für jedes Stück Großvieh. 0,10 A 
für jedes Stück Kleinvieh. . 0,00, 
für jedes Schwein .. O.O5 
Die Futterpreise sind die gleichen wie im Vieh— 
hofe (88 der Gebührenordnung). Für Einstreu ist 
eine Gebühr nicht zu entrichten. 
8 12. 
Benützung der Kühlräume. 
Die Gebühren für die Benützung der Kühlräume 
werden vom Magistrate jeweils festgesetzt. Sie be— 
tragen bis auf Weiteres 25 46 jährlich für den 
Im Zellenraum, wobei nur ganze Zellen an eine 
oder mehrere Personen abgegeben werden. 
Für Unterbringung des Fleisches in den nicht 
zu ausschließlichem Gebrauche vergebenen und in den 
der Schlachthofleitung vorbehaltenen Kühlräumen 
(6 57 der Schlachthofordnung) werden 10 für 
jeden Tag 'und für die Zeit von weniger als einem 
Tag auf jeden benützten Aufhängehaken berechnet. 
Für die nach 844 Abs. 2 der Schlachthofordnung 
auf Kosten des Eigenthümers erfolgende Verbringung 
von Schlachtstücken und Theilen derselben in die Kühl⸗ 
räume ist außerdem eine Gebühr von 20 H für 
jedes Viertel eines Großviehstückes, dann für jedes 
Stück Kleinvieh, sowie für iedes Schwein zu entrichten.
	        
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