Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

70 — 
89. 
Waaggebühren. 
In den Fällen, in welchen nach 874 und 75 
der Schlachthofordnung Waaggebühren zur Erhebung 
kommen, werden dieselben Gebühren erhoben wie auf 
dem Viehhof (5 4). Für die amtlichen Abwiegungen 
der Häute und des Unschlitts sind 5 für jeden 
— 
von Waagen an die Geschäftsleute Behufs eigener 
Feststellung des Gewichts der Häute und des Un— 
schlittes, sowie für die Gestattung der Aufstellung von 
Waagen zu diesem Zweck, ist eine jährliche Gebühr 
nach Uebereinkommen mit der Schlachthofverwaltung, 
welche der Genehmigung des Magistrats unterliegt, 
zu entrichten. 
8 10. 
Einbringgebühr. 
Für Viehstücke, auf welche die Bestimmungen des 
8 84 der Schlachthofordnung Anwendung finden, 
ist außer den vorstehend aufgeführten Gebühren eine 
Einbringgebühr in Höhe der Marktgebühren (8 2 
der Gebührenordnung) zu entrichten. Alle übrigen 
Viehstücke sind von der Einbringgebühr befreit. 
811. 
Stall- und Futtergebühren. 
Für die Benützung der Stallungen des Schlacht— 
hofes werden Gebühren nur erhoben, falls ein Thier 
fänger als eine Nacht im Stalle stehen bleibt.
	        
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