Betreff: Die Benützung des Nürnberger Bieh—
hofes.
Der Magistrat der k. b. Stadt Nüruberg erläßt
auf Grund der Art. 74, 75 und 146 des Polizei⸗
strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 und des
8 149 Ziff. 6 der Reichsgewerbeordnung, dann der
Ilrt. 40 und 41 der Gemeindeordnung
für die Benützung
des
Nürnberger vViehhofes
nachstehende ortspolizeiliche Vorschrift, welche durch
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken,
Kammer des Innern, vom 7. Juli 1892 für voll—
ziehbar erklärt worden ist.
J. Allgemeine Bestimmung.
81.
Der Nürnberger Viehhof ist eine Gemeindeanstalt,
welche dazu bestimmt ist, die Stadt Nürnberg mit
geeignetem Schlachtvieh zu versehen und den Handel
mit Nutz⸗ und Schlachtvieh aller Art zu befördern.