Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

Betreff: Die Benützung des Nürnberger Bieh— 
hofes. 
Der Magistrat der k. b. Stadt Nüruberg erläßt 
auf Grund der Art. 74, 75 und 146 des Polizei⸗ 
strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 und des 
8 149 Ziff. 6 der Reichsgewerbeordnung, dann der 
Ilrt. 40 und 41 der Gemeindeordnung 
für die Benützung 
des 
Nürnberger vViehhofes 
nachstehende ortspolizeiliche Vorschrift, welche durch 
Entschließung der kgl. Regierung von Mittelfranken, 
Kammer des Innern, vom 7. Juli 1892 für voll— 
ziehbar erklärt worden ist. 
J. Allgemeine Bestimmung. 
81. 
Der Nürnberger Viehhof ist eine Gemeindeanstalt, 
welche dazu bestimmt ist, die Stadt Nürnberg mit 
geeignetem Schlachtvieh zu versehen und den Handel 
mit Nutz⸗ und Schlachtvieh aller Art zu befördern.
	        
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