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Fleisch und Fleischwaaren, welche bereits einen
sauren oder Fäulnißgeruch haben oder überhaupt
irgendwie unangenehm riechen, sind von der Unter—
bringung in den Kühlräumen ausgeschlossen.
Die Entscheidung steht im Zweisel dem Kühlhaus⸗
aufseher und wenn dessen Ausspruch nicht anerkannt
wird, dem Schlachthofleiter zu.
Kuttelwaaren, insbesondere Därme, sowohl frisch
als in jeder Form der Zubereitung, dann Häute,
Unschlitt und Schlachtabfälle jeder Art dürfen in die
Kühlräume nicht eingebracht werden. Blut, welches
zur Verarbeitung als Nahrungsmittel bestimmt ist,
darf in gut verschließbaren dichten Gefäßen, die jede
Vernnreinigung des Bodens ausschließen, in den
Kühlzellen aufbewahrt werden. Im Uebrigen ist es
verboten, Blut in die Kühlräume zu bringen.
8 65.
Insoferne übler Geruch oder vorschriftswidrige
Beschaffenheit an dem eingebrachten Fleisch oder
Fleischtheilen u. s. w. erst nach Einbringung in die
Kühlräume wahrgenommen wird, müssen auf Ver—⸗
langen der Schlachthofleitung solche Gegenstünde vom
Eigenthümer sofort wieder entfernt werden.
Im Falle der Weigerung geschieht die Entfernung
auf Kosten des Eigenthümers durch die Schlachthof⸗
leitung, welche zu diesem Behufe die betreffende Kühl⸗
zelle öffnen lassen kann.
8 66.
Die vorstehend bezeichneten Fleischtheile, Fleisch⸗
waaren u. s. w. dürfen sowohl aus den Schlacht⸗