Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Fleisch und Fleischwaaren, welche bereits einen 
sauren oder Fäulnißgeruch haben oder überhaupt 
irgendwie unangenehm riechen, sind von der Unter— 
bringung in den Kühlräumen ausgeschlossen. 
Die Entscheidung steht im Zweisel dem Kühlhaus⸗ 
aufseher und wenn dessen Ausspruch nicht anerkannt 
wird, dem Schlachthofleiter zu. 
Kuttelwaaren, insbesondere Därme, sowohl frisch 
als in jeder Form der Zubereitung, dann Häute, 
Unschlitt und Schlachtabfälle jeder Art dürfen in die 
Kühlräume nicht eingebracht werden. Blut, welches 
zur Verarbeitung als Nahrungsmittel bestimmt ist, 
darf in gut verschließbaren dichten Gefäßen, die jede 
Vernnreinigung des Bodens ausschließen, in den 
Kühlzellen aufbewahrt werden. Im Uebrigen ist es 
verboten, Blut in die Kühlräume zu bringen. 
8 65. 
Insoferne übler Geruch oder vorschriftswidrige 
Beschaffenheit an dem eingebrachten Fleisch oder 
Fleischtheilen u. s. w. erst nach Einbringung in die 
Kühlräume wahrgenommen wird, müssen auf Ver—⸗ 
langen der Schlachthofleitung solche Gegenstünde vom 
Eigenthümer sofort wieder entfernt werden. 
Im Falle der Weigerung geschieht die Entfernung 
auf Kosten des Eigenthümers durch die Schlachthof⸗ 
leitung, welche zu diesem Behufe die betreffende Kühl⸗ 
zelle öffnen lassen kann. 
8 66. 
Die vorstehend bezeichneten Fleischtheile, Fleisch⸗ 
waaren u. s. w. dürfen sowohl aus den Schlacht⸗
	        
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