fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Amtsschlachthause geschlachteten Thiere entscheidet der 
Schlachthofleiter oder die ihm beigegebenen Thierärzte. 
Die Erlanbuiß zum Besuche des Schlachthofes 
berechtigt nicht für den Zutritt zum Amtsschlachthaus. 
8 57. 
Die Benützung der Kühlräume, soweit sie nicht 
an einzelne Personen zum ausschließlichen Gebrauche 
abgegeben oder der Schlachthofleitung vorbehalten 
sind, ist jedem im Schlachthofe Schlachtenden ge— 
stattet. In Ausuahmefällen kann die Benützung der 
Kühlräume auf Grund Gutachtens der Schlachthof- 
leitung dritten Personen unter den hiefür jeweils fest— 
gesetzten besonderen Bedingungen gestattet werden. 
Es ist erlaubt, daß einem Schlächter mehrere 
Kühlzellen überlassen werden, oder daß mehrere 
Schlächter gemeinschaftlich eine Kühlzelle benützen. 
8 38. 
Die Bestimmung darüber, welcher Theil der 
Kühlräume zu ausschließlichem Gebrauche zu vergeben 
ist, sowie die Vergebung und Auweisung der Kühl— 
zellen selbst findet durch die Schlachthofleitung vor— 
behaltlich der Genehmigung des Magistrats unter 
Zugrundelegung der von demselben jeweils aufge⸗ 
flellten Bedingungen statt. Die Vergebung erstreckt 
sich auf unbestimmte Zeit und zwar in der Weise, 
daß jede Kühlzelle stets auf ein ganzes Jahr, vom 
Tage der Vergebung an, den Schlachtenden zur Be⸗ 
nützung überlassen wird. 
Sollte der Jnhaber einer Zelle dieselbe nach 
Umfluß des Benützungsjahres nicht weiter benützen
	        
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