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Amtsschlachthause geschlachteten Thiere entscheidet der
Schlachthofleiter oder die ihm beigegebenen Thierärzte.
Die Erlanbuiß zum Besuche des Schlachthofes
berechtigt nicht für den Zutritt zum Amtsschlachthaus.
8 57.
Die Benützung der Kühlräume, soweit sie nicht
an einzelne Personen zum ausschließlichen Gebrauche
abgegeben oder der Schlachthofleitung vorbehalten
sind, ist jedem im Schlachthofe Schlachtenden ge—
stattet. In Ausuahmefällen kann die Benützung der
Kühlräume auf Grund Gutachtens der Schlachthof-
leitung dritten Personen unter den hiefür jeweils fest—
gesetzten besonderen Bedingungen gestattet werden.
Es ist erlaubt, daß einem Schlächter mehrere
Kühlzellen überlassen werden, oder daß mehrere
Schlächter gemeinschaftlich eine Kühlzelle benützen.
8 38.
Die Bestimmung darüber, welcher Theil der
Kühlräume zu ausschließlichem Gebrauche zu vergeben
ist, sowie die Vergebung und Auweisung der Kühl—
zellen selbst findet durch die Schlachthofleitung vor—
behaltlich der Genehmigung des Magistrats unter
Zugrundelegung der von demselben jeweils aufge⸗
flellten Bedingungen statt. Die Vergebung erstreckt
sich auf unbestimmte Zeit und zwar in der Weise,
daß jede Kühlzelle stets auf ein ganzes Jahr, vom
Tage der Vergebung an, den Schlachtenden zur Be⸗
nützung überlassen wird.
Sollte der Jnhaber einer Zelle dieselbe nach
Umfluß des Benützungsjahres nicht weiter benützen